Zapfestreich89
* Tailor Made * Beiträge: 1617 Registriert: 7.4.2009 Status: Offline |
erstellt am: 15.4.2014 um 22:21 Uhr: |
Zufällig beim surfen auf ebay entdeckt...
Vielleicht für den ein oder anderen hier interessant:
http://www.ebay.de/itm/181342959984?ssPageName=STRK:MEWAX:IT&_trksid=p3
984.m1423.l2649
Gruß Zapfe ____________________ 2x Smart Roadster-Coupé - ...der beißt nicht, der will nur spielen!
|
|
|
killerbarbie
* Moderatorin * Beiträge: 1084 Registriert: 13.2.2005 Status: Offline |
erstellt am: 15.4.2014 um 22:37 Uhr: |
Ist so nicht zugelassen!
Lt. Gesetzgeber muss der Mindestabstand zwischen den Leuchten 600mm sein, der Grill ist aber insgesamt kaum über 650mm!
Also, nicht legal |
|
SRCinSE
* Moderator * * Unterstützer * Beiträge: 5909 Registriert: 14.3.2008 Status: Offline |
erstellt am: 15.4.2014 um 23:09 Uhr: |
Jepp, stimmt leider.
Die TFL-Maße finden sich auf Seite 9.
Äh, in's Amtsblatt der Europäischen Union wollte ich nicht verlinken.
Nordische Grüße
SRBinSE |
|
HeikoS
Beiträge: 403 Registriert: 11.7.2006 Status: Offline |
erstellt am: 16.4.2014 um 00:08 Uhr: |
Ich war gerade beim TÜV in Pinneberg, ist berühmt-berüchtigt, aber ich dachte, ich wage es mal.
Ergebnis: TFL darf ich abschrauben, weil im Grill nur 400 mm Abstand und die LED-Standlichtbirnen müssen auch raus, sonst nix neue Plakette.
LG HeikoS ____________________ LG HeikoS
========================================================================
Kein Roadster mehr - Peugeot 308 CC - Kawasaki GTR 1400 ABS - und unser TDI-Trecker Skoda Octavia Combi |
|
Techmodrome
* Roadster-Messi * Beiträge: 6458 Registriert: 17.7.2005 Status: Offline |
erstellt am: 16.4.2014 um 07:54 Uhr: |
Welche Argumentation spricht eigentlich gegen LED Standlicht? ____________________ ...3xQP / 4 x Roadster / 2 x 450 / 5 x Calibra + diverse Andere |
|
SRCinSE
* Moderator * * Unterstützer * Beiträge: 5909 Registriert: 14.3.2008 Status: Offline |
erstellt am: 16.4.2014 um 07:58 Uhr: |
Zitat: ... und die LED-Standlichtbirnen müssen auch raus, sonst nix neue Plakette.
Zwar TFL-OT, aber kannst mal sehen.
Was das z.B. auch für das LED-Rückfahrscheinwerferlämpchen bedeutet,
wenn es bei noch anderer Gelegenheit mal ernst wird und eben darauf ankommt,
ist im Grunde bereits absehbar ...
Auf der anderen Seite: Die Plakette bestätigt lediglich,
dass im Rahmen der Untersuchung nach Anlage VIIIa keine Mängel ersichtlich waren ...
Mittelholsteinische Grüße aktuell aus Kiel
SRBinSE |
|
Vince
* Hardware Guide * * Team * Beiträge: 1638 Registriert: 10.5.2012 Status: Offline |
erstellt am: 16.4.2014 um 08:08 Uhr: |
moin,
Zitat: Also, nicht legal
... hab Herrn Malik gerade mal auf die Richtlinie ECE-R48 hingewiesen und angeregt, den Passus "Betrieb im Bereich der StVZO nicht zulässig" in das Angebot zu setzen.
Mal schauen, wie er dazu steht
Normalerweise kann er den Bestand einstampfen - oder wieder dahin exportieren, wo er es her hat
LG, Vince ____________________ |
|
SRCinSE
* Moderator * * Unterstützer * Beiträge: 5909 Registriert: 14.3.2008 Status: Offline |
erstellt am: 16.4.2014 um 08:58 Uhr: |
Zitat: "Betrieb im Bereich der StVZO nicht zulässig"
Nee, sogar im gesamten Richtliniengeltungsbereich, also nicht nur nicht in Deutschland.
|
|
Haegar28
Ausgeschlossen
Beiträge: 391 Registriert: 22.6.2011 Status: Offline |
erstellt am: 16.4.2014 um 09:06 Uhr: |
Gegen LED als Standlicht spricht die fehlende E- Kennzeichnung von austauschbaren LED Leuchtmitteln.
Bei diesen LEDs ist das Abstrahlverhalten grundsätzlich anders, als bei Glühfadenleuchtmitteln und daher
für den Hersteller fast unmöglich vorherzusagen, ob in einem x- beliebigen Scheinwerfer es nicht zu
Blendungen des Gegenverkehrs kommen kann. Die meisten Scheinwerfer sind halt für den Betrieb mit
Glühlämpchen konstruiert.
Beim Rückfahrlicht könnte man anders argumentieren, da dort meist kein Gegenverkehr zu erwarten ist und
keine Abblendfunktion vorgesehen ist, sondern im Gegenteil der fließende Verkehr auf das rückwärts fahrende
Fahrzeug aufmerksam gemacht werden soll. |
|
SRCinSE
* Moderator * * Unterstützer * Beiträge: 5909 Registriert: 14.3.2008 Status: Offline |
erstellt am: 16.4.2014 um 09:33 Uhr: |
Zitat: Beim Rückfahrlicht könnte man anders argumentieren, da dort meist kein Gegenverkehr zu erwarten ist und
keine Abblendfunktion vorgesehen ist, sondern im Gegenteil der fließende Verkehr auf das rückwärts fahrende
Fahrzeug aufmerksam gemacht werden soll.
Darüber hinaus soll das Ding gemäß § 52a Abs. 1 StVZO aber insbesondere auch die Fahrbahn hinter - und gegebenenfalls neben (!) - dem Fahrzeug ausleuchten.
Wegen der maximalen Leuchtweite vgl. Abs. 5 der Vorschrift. Damit dürfte auch die Blendgefahr soweit gedeckelt sein.
Und mit dem Gegenverkehr hat das Ganze kaum zu tun.
Im Rahmen des nicht unüblichen, einfachen Leuchtmittelaustauschs zur Wahrung der Wasserdichtigkeit der rechten Heckleuchte ist das also leider kaum hinzubekommen.
Äh, OT-Ende |
|