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Autor: Betreff: Knast für Kurven räubern?



Beiträge: 4358
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  erstellt am: 22.9.2017 um 14:48 Uhr:
Na, da ist ja in der allgemeinen Wahlkampfaufregung mal wieder schön was Kleines durchgerutscht. Zuerst klingt das neue Gesetz sinnvoll, wenn man die krassen Heizereien in unseren Städten betrachtet. Aber dann schießt der Gesetzgeber wieder einmal völlig übers Ziel hinaus, und es kommt gleich zu einer viel weiter gehenden Kriminalisierung. Es geht gar nicht nur um Straßenrennen, sondern auch um allgemein unangepasstes Verhalten. Und dann hält man kurz inne und stellt fest: das ist doch längst schon alles geregelt?

Zitat:
Die Gesetzesverschärfung zielt auch auf Raser, die nicht gegen andere Fahrer in einem illegalen Rennen antreten. Bestraft werden kann künftig auch, wer am Steuer "mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob und verkehrswidrig und rücksichtslos" unterwegs ist, "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen".

SPON

Nach dieser Beschreibung ist vielleicht jede unserer Ausfahrten betroffen, die sich nicht gerade mit Blümchenpflücken beschäftigt sondern auch mal die eine oder andere Kurve scharf kratzt. Denn hier wird über den bekannten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ein Haufen ziemlich schwammiger Kriterien definiert, die dann als üppige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Anwälte und Gerichte uns Bürgern das Leben schwer machen werden. Der Vorwurf der "Erzielung der höchstmöglichen Geschwindigkeit" ist schnell behauptet aber schwer nachzuweisen. Obendrein kommt die Kombination mit dem Versuch, ein Rennen zu organisieren und dem möglichen Einzug des Fahrzeugs.

Was ich am spannendsten finde: Niemand spricht darüber, dass davon sportliche Motorradfahrer am stärksten betroffen sein werden...

Das Wettbüro ist eröffnet, ob das BVerfG das Gesetz zumindest in Teilen einkassieren wird... Sind zufällig Juristen anwesend?
 
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Beiträge: 4358
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erstellt am: 5.10.2017 um 13:52 Uhr:
Ganz ehrlich meine Meinung dazu: Du hast vermutlich nicht ganz verstanden, was ich hier vermitteln wollte.

Es sind immer verschiedene Dinge: was man selber tut, was dabei herauskommt und wie es andere sehen. Und ich habe explizit das Willkürpotential angesprochen. Willkür mit hohen Strafen kombiniert ist immer ein sehr hohes Risiko.

Ja, ja, der Rechtsweg. Ein Problem ist nur: Dein Fahrzeug wird sofort eingezogen! Selbst wenn du nach 3 Jahren und zig-zehntausend Euros recht bekämst, wärst Du eben für diese Zeit Dein Auto los.

Wäre eine Geschwindigkeit denn überhaupt noch "überhöht", wenn man rücksichtsvoll und nicht-verkehrswidrig fährt? Oder beinhaltet überhöhte bzw. unangepasste Geschwindigkeit nicht immer auch ein erhöhtes Risiko, das im Zweifelsfall immer zu Lasten Dritter geht? Wäre der geschehene Unfall mit angepasster Geschwindigkeit vermeidbar gewesen..?

Das Beispiel mit der roten Ampel hast Du auch missverstanden. Es ging mir darin nicht um das Delikt an sich sondern um den Kontext des "Veranstalters". Heißt: Als Veranstalter wirst Du für das Fehlverhalten eines Mitfahrenden bestraft.



Beiträge: 176
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erstellt am: 5.10.2017 um 12:13 Uhr:
Wer hier fährt denn tatsächlich neben überhöhter Geschwindigkeit noch zusätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos? das wäre für mich z.B. Kurvenschneiden ohne Rücksicht auf entgegenkommenden Verkehr an unübersichtlichen Stellen. Fährt einer hier tatsächlich mit "Mut zur Lücke"? Also so, dass er in Kauf nimmt auch mal nen Radfahrer mitzunehmen, oder einen Frontalaufprall zu riskieren? So Leute gehören gerne aus dem Verkehr gezogen.

Man kann auch schnell fahren ohne dabei mutwillig die Gefährdung anderer in Kauf zu nehmen. Eine "nur" überhöhte Geschwindigkeit reicht wohl für den neuen Tatbestand nicht aus. Wer um an seinen Kumpels dran zu bleiben über eine rote Ampel fährt, liegt dann wohl schon eher im Straftatbereich - warum auch nicht?

Ich war auch erst mal besorgt als ich die neue Regelung gelesen habe. Vielleicht riskiere ich mal ein Knöllchen wegen überhöhter Geschwindigkeit, aber eine Gefährdung Dritter schließe ich bei meinem Fahrstil immer aus.
Für mich ändert sich also dadurch nichts. Und ich denke bei jedem verantwortungsbewussten Fahrer auch nicht.

* Moderator *
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erstellt am: 27.9.2017 um 17:00 Uhr:
Zitat:
Dude hat geschrieben: Letzten Endes könnte es schwierig werden, wenn man alleine im Auto sitzt und zwei Exektivbeamte ein solches Verhalten bezeugen.

Wenn der Streifenwagen irgendwo im Weserbergland steht, bist Du bei Tour-Tempo (= noch keine Höchstgeschwindigkeit) ja nur für Sekunden überhaupt zu sehen.
Und ein üblicher Videowagen wird die Gangart in dem Geläuf auch nur kurz (zu kurz?) schaffen.
Also Heli oder Kontrollstelle (muss ja aktuell nicht wegen der Autofahrer eingerichtet sein).

Solange nichts Nachteiliges passiert, ist die Wahrscheinlichkeit eher gering, dass der § 315 d Abs. 3 StGB-Verstoß als erfüllt festgestellt und damit offiziell wird. Gibt es dagegen einen Schaden mit Notarzteinsatz, oha nicht nur, wenn die passive Sicherheit des kleinen (Brabus-)Kurvenglücks für den Einzelnen selbst gerade noch ausreichend war.

Zieht man daraus Schlüsse und ändert sein bisheriges Fahrverhalten, hat der Gesetzgeber sein Ziel erreicht.

Über das Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetze einschließlich der RVO-Änderungen habe ich bisher noch nichts erfahren. Offenbar steht die Veröffentlichung im Sinne des Artikel 82 GG zurzeit noch bevor.

So gesehen wäre es vielleicht sogar besser, die Weserbergland-Tour2017 auf den 30.09. vorzuziehen ...

LG
SRBinSE
 
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erstellt am: 27.9.2017 um 14:42 Uhr:
Diskussionen zu beenden hat etwas totalitäres. Ich sehe keinen Grund, die Diskussion zu schließen, nur weil sie ein einzelner gekapert und sabotiert hat. Sie bleibt nicht nur für uns aktuell und wird sicherlich fortgeführt werden, spätestens dann, wenn es erste Verurteilungen gibt. Man könnte auch einfach den Bullshit rauslöschen, inklusive meiner Antworten darauf.
 
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erstellt am: 27.9.2017 um 12:48 Uhr:
Ein bischen sehe ich das auch so. Ich lasse auf, denn ich haue lieber Jemandem auf die Finger, der meint
ausfallend zu werden, anstatt den ganzen Thread zu schließen und anderen den Spaß an der Diskussion zu
nehmen.
 
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erstellt am: 27.9.2017 um 11:13 Uhr:
Als ich den Eröffnungthreat hier las, war mir klar, das Feuer ist nur mit Öl und Sauerstoff zu löschen. Meiner Meinung nach sollte das hier geschlossen werden, bevor es weiter persönlich wird.
Denn jeder kennt jetzt den Gesetzestext und sollte sich der Folgen seines Handelns klar sein.
Meine Hoffnung liegt darin, das die Moderatoren das auch so sehen.
Viele Grüße...
 
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erstellt am: 27.9.2017 um 10:41 Uhr:
Zitat:
Ich bleibe dabei!
Gerade diese Brummis auf "Abwegen"erfüllen diesen Straftatbestand!
Als unbeteiligter Bürger in eine Situation eines illegalen Autorennens zu geraten ist im Vergleich dazu statistisch gesehen sehr gering!

Ich gehe davon aus, dass du noch nie einen LKW der Größenordnung ab 18 t bewegt hast. Ich kann deinen Hass nicht nachvollziehen. Es liegt sicher nicht an der Maut - zumindest nicht ausschließlich. Dir ist auch bekannt, dass der Güter- und vorallem der Stückgutverkehr stark zugenommen haben? Vielleich ist die von dir angesprochende Route auch einfach günstig zu entsprechenden Gewerbe und Gewerke gelegen?

Und deine Fahrweise ist krank. Überholen im Überholverbot ist in keinster Weise zu rechtfertigen!
 
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erstellt am: 27.9.2017 um 10:17 Uhr:
word!



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erstellt am: 27.9.2017 um 10:05 Uhr:
Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht

Zitat:
Ersezte jetzt einfach "Rennteilnehmer" durch Verkehrsteilnehmer", dann wirst Du sehr schnell feststellen können, dass ich durchaus im Thema bin.
Das ist, mit Verlaub, Schwachsinn, und es trägt überhaupt nicht zur Diskussion bei.
Der Gesetzestext lautet:
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
Da dran gibt es doch gar nichts in Richtung Lkw zu deuten. Nach dieser Definition bist in Deinem Szenario ausschließlich Du der Delinquent.

Deine empathielose Art der Kommunikation und Deine wirren Beiträge, die hier einen ungezügelten und unreflektierten Hass auf Lkw-Fahrer zeigen, hier sind nicht nur störend und Off Topic, sondern zeugen von einer deutlich eingeschränkten Urteilsfähigkeit. Lass Dir bitte helfen, bevor dich ganz andere Fragen umtreiben.

"And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head."
 
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erstellt am: 27.9.2017 um 08:27 Uhr:
So ist es, Onkel Maik!
 
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erstellt am: 27.9.2017 um 06:49 Uhr:
Wenn du bei durchgezogener Linie überholst,erfüllt du den Tatbestand und wirst bestraft,und zwar zu Recht..weil dr Brummifahrer deiner Meinung nach falsch handelt,wird dein Unrecht Recht oder was ? Solche Dummheiten haben andere schon das Leben gekostet,erkläre deine Rechtsauslegung mal demjenigen, der entgegenkommt und sich darauf verlässt, das andere nicht alles nach Gusto auslegen. Wenn was passiert, kannst du dir dein mimimimi sparen,dann bist du dran,zu Recht und ohne wenn und aber.

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erstellt am: 27.9.2017 um 05:31 Uhr:
Zitat:
SRCinSE hat geschrieben: Naja, rechts-systematisch nicht "sehr glücklich" gelöst:
§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst unter der Vorschrift-Überschrift "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" auch den Alleinfahrer mit dem tatbestandlich beschriebenen, gefährlichen Fahrstil.

Werden sehen, was daraus wird.

"Das neue Gesetz kann ja nicht zielgruppenorientiert verfasst werden, also speziell gegen jugendliche Raser mit überwiegenden Migrationshintergrund, sondern muss dann so gestaltet sein, dass es für alle Verkehrsteilnehmer gilt.
Insofern sind auch wir mit unseren Ausfahrten betroffen, jedenfalls dann , wenn Menschen zu Schaden kommen, oder dabei gar getötet werden."

Hi, hi!!

Ja einfach mal lesen!!

Von wegen OT!!!!!!

https://community.beck.de/2017/06/20/einzelraser-im-kraftfahrzeugrennen-zum
-neuen-ss-315d-stgb



http://www.temmeklein.de/aktuelles/8-zum-strafrecht/201-rechtsanwalt-verkeh
rsrecht-strafrecht-k%C3%B6ln-neuer-%C2%A7-315d-stgb-illegale-autorennen,-h%
C3%A4rtere-strafen-f%C3%BCr-raser.html


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erstellt am: 26.9.2017 um 18:18 Uhr:
spätestens nach den ersten hundert ist schluß, da wissen nicht mehr wohin mit den ganzen leuten.
 
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  erstellt am: 26.9.2017 um 12:57 Uhr:
Naja, rechts-systematisch nicht "sehr glücklich" gelöst:
§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst unter der Vorschrift-Überschrift "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" auch den Alleinfahrer mit dem tatbestandlich beschriebenen, gefährlichen Fahrstil.

Werden sehen, was daraus wird.



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erstellt am: 25.9.2017 um 22:51 Uhr:
Olli, danke für den Link.
"nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr" - musste schmunzeln... wer sich sowas ausdenkt.

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erstellt am: 25.9.2017 um 20:29 Uhr:
Du hast offenbar jetzt schon zu viel in den Protokollen zum Gesetzgebungsverfahren rumgelesen ....
Man beachte die Zusammenhänge.

Es geht schlicht um verbotene Kraftfahrzeugrennen.
Findet das auch noch mit Tonnern statt, möchte ich nicht dabei sein.

Ausgeschlossen

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erstellt am: 25.9.2017 um 20:18 Uhr:
Nö!!!
Inhalt:

Ergänzung des Vergehenstatbestandes für grob verkehrswidrige und rücksichtslose Gefährdung von Menschen bzw. Sachen von bedeutendem Wert sowie eines Qualifikationstatbestandes für schwerste Fälle (Tod oder schwere Gesundheitsschädigung anderer Menschen), Aufnahme in den Katalog der Delikte zur Entziehung der Fahrerlaubnis, Ermöglichung der Einziehung der Kraftfahrzeuge Beteiligter durch Verweisungsnorm

Inhaltlich weicht es davon absolut nicht ab!

Aber sei es drum!
 
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erstellt am: 25.9.2017 um 20:11 Uhr:
In diesem Fred geht um die Frage, ob wir uns bzw. Einzelne sich bei unseren gemeinsamen Ausfahrten strafbar machen im Sinne des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Der Text dieser noch jungen Vorschrift kann hier (klick) als PDF runtergeladen und eingesehen werden.

Alles davon Abweichende ist in diesem Fred OT.
"Mautsparende" Tonner auf schmalen Straßen sind einen eigenen Fred wert, aber kaum Gegenstand von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Wie sich hier nachlesen lässt, geht die Vorschrift auf den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode) zurück und war ursprünglich im Erstentwurf noch nicht mit enthalten.
Die Protokolle kann man sich an einem verregnetem Sonntag ja mal ansehen.

Für uns auf Tour sollte die Vorschrift kein Problem sein, geht es doch z.B. nicht um das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit. Oder doch, was die Kurvengeschwindigkeit angeht?

Ist der 30.09. als Termin schon passe? Nach 700 Tageskilometern wäre am nächsten Tag frei
(weil Sonntag) zu haben, schon von Vorteil ...

LG
SRBinSE
 
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erstellt am: 25.9.2017 um 18:23 Uhr:
Zitat:
Hasestädter hat geschrieben: Ich kann nur empfehlen, bei ALLEN Ausfahrten §29 STVO zu beachten. Organisator und Teilnehmer sollten prüfen, ob Genehmigungen eingeholt werden müssen. Sonst kann es für den Organisator und die Teilnehmer nach §49 Abs. 2 STVO Abs. 2 sehr unangenehm werden.

Hallo Gerd,

danke für die Hinweise, ich habe mir das noch einmal angesehen. Wir fahren keine Rennen, nicht im geschlossenen Verband bzw. Kolonne und es entstehen keine Einschränkungen für den sonstigen Verkehr. Ein gemeinsamer Cabrioausflug ist keine Veranstaltung, wir sind Bestandteil des regulären Straßenverkehrs. Soweit sehe ich da keine Gefahren.

Gruß
 
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erstellt am: 25.9.2017 um 17:48 Uhr:
Zitat:
Offensichtlich kannst Du mir da wohl mental nicht ganz folgen
Offensichtlich bist Du nicht mehr zur Weserberglandtour am 3. Oktober eingeladen.

Ausgeschlossen

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erstellt am: 25.9.2017 um 16:36 Uhr:
Zitat:
Dude hat geschrieben:

SEWIA: du bist volle Kanne Off-Topic, und das nervt auch ein bisschen; mach doch bitte einen eigenen Thread auf.

Gruß

@Dude!

Offensichtlich kannst Du mir da wohl mental nicht ganz folgen, daher werde ich das mal nen bisken aufdröseln:

Hier der Gesetzesentwurf:

" Zugleich sieht er eine qualifizierte Bestrafung für die Fälle
Drucksache 362/16 (Beschluss) - 2 -
vor, in denen ein Rennteilnehmer - vorsätzlich oder fahrlässig - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Vervollständigt werden die Vorschriften durch einen als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand für Fälle, in denen wenigstens fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Um das Sanktionsinstrumentarium zusätzlich wirksam zu erweitern, soll der neue Tatbestand in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Heraufstufung der Veranstaltung von oder der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen zur Straftat zielt auch darauf, die Einziehung der Kraftfahrzeuge von Beteiligten zu ermöglichen. Hierfür wird eine entsprechende Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt. "

Kernaussage ist hier:
"...., in denen ein Rennteilnehmer - vorsätzlich oder fahrlässig - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. "

Ersezte jetzt einfach "Rennteilnehmer" durch Verkehrsteilnehmer", dann wirst Du sehr schnell feststellen können, dass ich durchaus im Thema bin. Schließendlich nehmen Brummifahrer, die bewußt in verwinkelte Kreisstraßen einfahren und diese über viele Kilometer beanspruchen, sie Blockieren oder gar komplett versperren bewußt in Kauf, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert konkret zu gefährden.
Zudem ist dies eine Gefahr, der wir nun seit der Maut permanent ausgesetzt sind und nicht nur vorübergehend zu bestimmten Zeiten und ortsabhängig, wie in der Raserszene !

Schade, dass wir da keinen Konsenz haben!

Unter Off Topic stelle ich mir was anderes vor, etwa wenn ich hier jetzt erzählt hätte, wer in Kierspe die beste Pizza bäckt oder, dass es nachts dunkler ist als draußen!!!

SEWIA

PS.: ansonsten habe ich auch keinen Bock mehr hier zu "diskutieren"! Weil so etwas findet hier eh nicht statt! Ihr seid immer ganz schnell mit diffamierenden Verurteilungen und Allgemeinplätzen, wo ich mir dann sage: Wozu Perlen vor die Säue schmeißen!
 
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erstellt am: 25.9.2017 um 12:00 Uhr:
Ich kann nur empfehlen, bei ALLEN Ausfahrten §29 STVO zu beachten. Organisator und Teilnehmer sollten prüfen, ob Genehmigungen eingeholt werden müssen. Sonst kann es für den Organisator und die Teilnehmer nach §49 Abs. 2 STVO Abs. 2 sehr unangenehm werden.

Gruß
Gerd
ehemaliger Organisator von Clubrallyes
 
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erstellt am: 24.9.2017 um 21:15 Uhr:
Es sind noch so viele andere Sachen durchgedrückt worden deren Tragweite ca. 87% Doofies die Kinnlade noch
viel weiter unten hängen lässt in den nächsten Jahren. Irgendwie sind die Deutschen dermaßen dumm...
 
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  erstellt am: 24.9.2017 um 10:51 Uhr:
Moin Siggi,
recht hast Du. Das beeinflusst meine Wahlentscheidung natürlich. Allerdings nur ein klein bißchen, denn es gibt da auch noch ein paar höher priorisierte Themen. Und wer hätte sich denn vor vier Jahren vorstellen können, dass so eine Änderung kommt.

Abgesehen davon "jammere" ich nicht, ich kritisiere.

Übrigens:Ist eigentlich allen bekannt, dass nun im Strafrecht Fahrverbote als allgemeine Strafe eingeführt wurden?
 
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* Roadster-Messi *

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erstellt am: 24.9.2017 um 10:25 Uhr:
Die Gesetze sind bereits da. Man muss sie nur anwenden
 
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So siehts aus. Andererseits, wenn so einigen Schmalspurlandstrassenrambos mal der A..rsch rasiert wird, ist es gut so, seh ne Menge Spinner auf den Straßen, die es wohl nur auf die harte Tour lernen können.....

* Roadster-Messi *

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erstellt am: 24.9.2017 um 08:28 Uhr:
Dude, Du hast genau HEUTE die Möglichkeit mit Deinem Kreuzchen die Weichen zu stellen.

Kreuz das Richtige an, dann brauchste auch nicht jammern!
 
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  erstellt am: 23.9.2017 um 23:56 Uhr:
Zitat:
Ich rate zur Entspannung.
ich bin da nicht ganz so entspannt (wie man vielleicht merkt). Gerade die Androhung, das Fahrzeug zu beschlagnahmen, ist nicht mehr so richtig nett. Denn die Beschlagnahme wird vermutlich nicht erst nach einer Verurteilung erfolgen, sondern wie in anderen strafrechtlichen Sachen auch gleich zu Beginn des Verfahrens. Das heißt, man kann schön ein, zwei, werbietetmehr Jahre auf sein Fahrzeug verzichten. Billig wird das übrigens auch nicht gerade...

Letztlich hängt dabei der ganze Trouble von der temporären Laune zweier Ordnungshüter ab. Wer hierin kein Willkürpotential sieht, hat wohl bisher das seligmachende Glück gehabt, keine schlechten Erfahrungen mit Vatter Staat gemacht zu haben.

Und im Übrigen: Die Prinzipien "Glück" und "wer nichts zu verbergen hat/nichts falsch macht" ziehen mal gar nicht. Das Tempolimit ist schnell unabsichtlich und vielleicht nur knapp überschritten, das passiert in einer Gruppe und dann kommt es zu einem noch so unbedeutendem kleinen Unfall - selbst schon erlebt und das auch nicht nur einmal. Schon sind die Kriterien grob verkehrswidrig, unangepasste Geschwindigkeit und Rücksichtslosigkeit erfüllt. Und ich würde jetzt auch nicht behaupten wollen, dass das in Gänze unzutreffend ist. Möchten Sie etwas zu ihrer Verteidigung sagen? Sachwert fünfstellig hinfort, und weil sich dieses mal jemand ernsthaft verletzt hat: ein Jahr gesiebte Luft. Nächste Instanz. Hinterher haste mehr Schulden als Haare auf dem Kopf. Nur: Geregeltes Einkommen ist dann ein Fremdwort. Arsch ohne Eimer.

Okay. Man kann natürlich immer noch einen drauf legen: Wir kacheln gepflegt durchs Weserbergland. Der siebte in der Gruppe fährt in irgend einem verdammten Dorf, um den Anschluss zu behalten, mit ordentlich Schub über eine rote Ampel, irgendetwas passiert, Bingo! Kriterien erfüllt. Es ist keine Meisterleistung der Kriminologie, herauszufinden, dass ich der Organisator bin...

Ich halte das insgesamt für grob unverhältnismäßig und auch nicht rechtstaatlich.

SEWIA: du bist volle Kanne Off-Topic, und das nervt auch ein bisschen; mach doch bitte einen eigenen Thread auf.

Gruß



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erstellt am: 23.9.2017 um 22:16 Uhr:
Zitat:
Also mein Kleiner hat vor Freude sogar gehüpft
Mein Großer auch
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