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Autor: Betreff: Originalräder eintragen lassen?



Beiträge: 61
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  erstellt am: 15.7.2013 um 12:04 Uhr:
Hallo,

ich habe einen SR mit Sportpaket...also Schaltwippen und 16-Zoll Spikelinefelgen mit 205er Reifen. Der ist original so...also nicht umgebaut. In meinen Fahrzeugschein steht aber als Reifen nur die 185er 15 Zoll Reifen eingetragen (wie die Winterräder).
Muß ich die originalen 16 Zoll Felgen+Reifen jetzt noch eintragen lassen, oder gibts dafür ein Zusatzgutachten?
Sind bei euch alle 2 Varianten eingetragen? Fragen über Fragen...

Danke schonmal
Gruß Ronny



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erstellt am: 17.7.2013 um 15:15 Uhr:
Zitat:
Es geht mir nur um Datenvollständigkeit und Orientierungshilfe bezgl. zulässiger Veränderungen.
...dem schließe ich mich an
 
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Beurteile die Menschen nicht nach ihren Tugenden
sondern nach ihren Lastern.
Tugenden können vorgetäuscht sein;
Laster dagegen sind echt.


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erstellt am: 17.7.2013 um 14:51 Uhr:
OT-Fortsetzung: Nützt ja nix ....

Hmm, hätte ich keinen (inzwischen entwerteten) Alt-Brief mehr für mein kleines Autochen, würde ich schlicht im freundlichen sC meines Vertrauens nach einem CoC für mein QP fragen.

Gerade das Original zum eigenen Auto dürfte als Erklärnachweis gegenüber mißtrauischen Sachverständigen
z.B. zum recht großen Umfang der typmäßig freigegebenen Räder mit dem 112 / 3 Lochkreis
(sogenannte 'serienmäßige Räder') sehr hilfreich sein,
wenn es darum geht, sich die Einzelabnahme jeder einzelnen smart-Felge
- nur, weil der Kleine bereits tiefer und breiter als die serienmäßige Schmalspurgiraffe ist -nach §§ 21 i.V.m. 19 Abs. 2 StVZO zu vermeiden.

Ist aus meiner Sicht sowieso Abzocke: Sämtliche Hinterrad-Smartfelgen kommen mit einer ET zwischen -15 und -20 mm daher.
Zusammen mit den typmäßig freigegebenen Decken nehmen sämtliche Hinterräder ziemlich exakt genau gleich viel Platz im Radhaus ein,
was man z.B. bereits daran festmachen kann, dass beim Wechsel von 15''-Spines mit 185/55 auf 16''-Spikes mit 205/45 oder gar auf 17''-Monos mit 225/35 keine Tachoangleichung erforderlich ist.

Warum wohl kann sich der Sachverständige nicht der Auffassung des Kollegen, der die Abnahme für die Erteilung der Typen-Betriebserlaubnis gemacht hat, an der Stelle einfach anschließen?

Der Sachverständige, mit dem ich zu tun hatte, hatte den A.sch in der Hose und obwohl es egal ist,
mit welchen smart-Rädern auf meinem QP mit korrigierten Radstand ich gerade unterwegs bin,
ist der Eintragungstext in dem Zusammenhang recht kurz.

Und so gehört sich das auch, weil es sonst, äh, nicht nett ist.

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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erstellt am: 17.7.2013 um 13:45 Uhr:
moin,

Zitat:
Den Sinn des CoCs, also der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, hast Du aber schon erfasst, oder?

... wenn du um meinen Job wüsstest, ja

Zitat:
Warum sollte Dir jemand das CoC für seinen Roady (auch nur in Kopie) zur Verfügung stellen?

... aus Nettigkeit?
Hab ja auch schon anderen Sachen per Kopie zugeschickt und auch welche bekommen, z.B. als "Eintragungshilfe" bei TÜV/Dekra.

Das ich mit einem fremden COC prinzipiell nix anfangen kann, ist mir durchaus bewusst. Ich importier ja auch kein Fahrzeug und will mir die Einzelbetriebserlaubnis per Gutachten nach § 21 StVZO sparen.
Es geht mir nur um Datenvollständigkeit und Orientierungshilfe bezgl. zulässiger Veränderungen.

BTW. ... schon wieder alles OT

LG, Vince
 
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erstellt am: 17.7.2013 um 13:11 Uhr:
Zitat:
Ich will ja auch kein COC genau für meinen SR, sondern eines für einen 60kw SR

Den Sinn des CoCs, also der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, hast Du aber schon erfasst, oder?

Warum sollte Dir jemand das CoC für seinen Roady (auch nur in Kopie) zur Verfügung stellen?

 
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erstellt am: 17.7.2013 um 12:18 Uhr:
Vielleicht macht sich ja jemand für Dich die Mühe...

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  erstellt am: 17.7.2013 um 11:27 Uhr:
... naja, ich denke, dass das COC für alle Roadster wie z.B. 60kw SR, kein Brabus, immer identisch in seinen Angaben ist.
Ich will ja auch kein COC genau für meinen SR, sondern eines für einen 60kw SR

Dann wüsste ich ja, was in einem COC genau für meinen drin stehen würde. Mehr will ich ja gar nicht.
Für ein individuelles COC für meinen Roadster im Nachhinein einen Berg Kohle hinlegen hab ich eigentlich nicht vor.

(uups, ich glaub, meine ehemalige Deutschlehrerin darf das syntaktische Gewurschtel jetzt nicht lesen )

LG, Vince
 
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erstellt am: 17.7.2013 um 11:20 Uhr:
Bei Fahrzeugen, die noch mit dem Alt-Brief ausgeliefert wurden, gab es kein CoC von Haus aus.
Weil im Alt-Brief sämtliche Daten enthalten sind, war das ja auch nicht nötig.

Bei smart sollte auf Anfrage insoweit nachträglich ein CoC zu bekommen sein -
logischerweise mit der FIN Deines Roadys, weil es ja dessen typmäßigen Daten im Detail enthält.

Im Grunde füllt das CoC die Datenlücken über das eigene Fahrzeug,
die beim Wechsel vom Alt-Brief auf die Zulassungsbescheinigung Teil II entstehen.

Z.B. hinsichtlich der typmäßig freigegebenen Räder (Felgen mit Decken), womit wir mal wieder beim topic sind.

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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erstellt am: 17.7.2013 um 11:15 Uhr:
Das hilft insofern weiter um zu sehen, was da an Informationen drin steht.
Das COC für GENAU DEIN Auto bekommst du von smart. Kostet angeblich aber richtig Geld.

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erstellt am: 17.7.2013 um 10:32 Uhr:
moin,

hatte ich schon, das ist ein COC von der Kugel, dat hilft ja nu nich weiter

LG, Vince
 
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erstellt am: 17.7.2013 um 09:59 Uhr:
Siehe tufftuff s link.

http://www.eurococ.eu/files/Image/scany%20coc/smart_certificate_of_conformi
ty_COC.jpg

http://www.eurococ.eu/files/Image/scany%20coc/smart_certificate_of_conformi
ty_COC_2.jpg

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erstellt am: 17.7.2013 um 09:51 Uhr:
moin,

Zitat:
Deshalb nun meine Anfrage an alle die im Besitz eines COC sind,ob jemand bereit wäre mir ne Kopie zukommen zu lassen,damit ich mal endlich weiß was denn so genau da drin steht.

... so'ne Kopie (PDF o.ä.) als Muster hätte ich auch gerne. Hab auch kein COC.
Lt. Erstbesitzerin hat sie beim Kauf 2003 auch keins bekommen, in den Unterlagen ist nix.

LG, Vince
 
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erstellt am: 17.7.2013 um 09:37 Uhr:
Hallo,
habe so ein COC-Dokument nicht dazubekommen als ich meinen Roady 2007 im SC Leipzig gekauft habe.Auf nachfrage später wurde mir mitgeteilt man könne kein Dokument auftreiben.Deshalb nun meine Anfrage an alle die im Besitz eines COC sind,ob jemand bereit wäre mir ne Kopie zukommen zu lassen,damit ich mal endlich weiß was denn so genau da drin steht.
LG

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erstellt am: 17.7.2013 um 08:06 Uhr:
COC?
Mein sein ist von Juli 2003 siehe dein Posting.......ich habe keine COC.....aber glücklicherweise noch einen alten zwar entwerteten aber immerhin Kfz-Brief.
Die ganze Sache war eigentlich sehr traurig, denn seit Jahrzehnten gab es die EG-Zulassung....siehe wurde in Deutschland vertragswidrig ebenfalls Jahrzehnte zu spät umgesetzt, deshalb musste man ewig noch bei sogenannten "Grauimporten" aus dem EU-"Ausland" die Nummer mit dem Blankobrief von der Zulassung zum TÜV zum Vollmalen vorbei....eine gnadenlose Beutelschneiderei oder sogar Straßenraub war das.
Gruß Kalle

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erstellt am: 17.7.2013 um 07:58 Uhr:
@Techmo: Guckst Du hier. Ist ein europarechtliches Ding aus 2007.
Bekanntlich macht nicht alles, was in der Hinsicht aus Brüssel oder Straßburg kommt, wirklich Sinn.

@KalleR: In welcher Sprache ist der Text des COCs zu Deinem Roady verfasst? Gut, in der Alpenrepublik und bei den Eidgenossen, aber sonst?
Die FIN lässt sich ja am Auto ablesen: Ob smart, äh, 'bei Bedarf', z.B. auch eine polnisch- oder tschechischsprachliche Übereinstimmungsbescheinung für die dortige Zulassung ausstellt?
 
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erstellt am: 17.7.2013 um 06:40 Uhr:
Moin,
zu 1. keine Ahnung, bei uns sind sie erst wichtig seit wir die Zulassungbescheinigungen haben und der "Brief" nicht mehr mit dem Fahrzeug kommt.
zu 2. natürlich mit FIN , sonst wären die COC doch sinnfrei.
Gruß Kalle

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erstellt am: 17.7.2013 um 06:25 Uhr:
Zwischenruf am Rande:

1. Seit wann gibt es diese CoC Dokumente?
2. Sind diese FIN bezogen ausgestellt?
 
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...3xQP / 4 x Roadster / 2 x 450 / 5 x Calibra + diverse Andere

.

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erstellt am: 16.7.2013 um 19:48 Uhr:
Zitat:
Die Bescheinigung erleichtert im Geltungsbereich des Grundgesetzes die erstmalige Erstellung/Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II entscheidend, weil dann für die Roady-Zulassung keine Einzelgenehmigung erforderlich ist. Nachzulesen in § 12 Abs. 2 FZV.
Moin,
ich würde schreiben, nicht nur hier sondern das betrifft auch die Zulassung in der ganzen EG und der Erstellung der landesüblichen Fahrzeugpapiere.
Gruß Kalle



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erstellt am: 16.7.2013 um 16:04 Uhr:
Ich habe keinen gelben Umschlag und auf dem COC steht auch nicht "nur gültig in gelben Umschlag" (Du merkst, worauf ich hinaus will).

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erstellt am: 16.7.2013 um 16:02 Uhr:
Zitat:
Nein, nur das CoC Dokument.

Die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II habe ich in einem separaten Umschlag mit allen sonstigen Unterlagen erhalten.

Also danach?

Gemessen an den Anforderung aus § 12 FZV ist der Umschlaghinweis in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits erstellt worden ist, äh, nicht schädlich, nein, sogar besonders fürsorglich (s. topic) ...

Es ist normalerweise völlig ausreichend, die Zulassungsbescheinigung Teil I ständig an Bord zu haben.
Außerdem vermeidet man so auch eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der §§ 48 Nr. 5 i.V.m. 11 Abs. 5 FZV.

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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erstellt am: 16.7.2013 um 14:03 Uhr:
Was war in dem gelben Umschlag außer des COC-Papierchens noch drin?
Etwa auch die Zulassungsbescheinigung Teil II oder der Zweitschlüssel?

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erstellt am: 16.7.2013 um 13:14 Uhr:
Zitat:
Wovon träumst du nachts?
Wenn du nicht träumst, kannst du vielleicht mal recherchieren, welche Sinnhaftigkeit hinter so einer Bescheinigung steckt.

Der Kleine ist bekanntlich ein gebürtiger Franzose.
Die Bescheinigung erleichtert im Geltungsbereich des Grundgesetzes die erstmalige Erstellung/Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II entscheidend, weil dann für die Roady-Zulassung keine Einzelgenehmigung erforderlich ist. Nachzulesen in § 12 Abs. 2 FZV.

Besonderer Lesetipp in Sachen der von Dir offenbar befürchteten Neuausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II: § 12 Abs. 1 FZV.

Gut, was kriminelle Energie so alles schafft , ist latürnich kaum zu überblicken.

@Dude: Zumal tufftuff zum selben Text bereits einen Link gelegt hatte ...

Sind wir insgesamt mit OT jetzt soweit durch?



Nordische Grüße
SRCinSE
 
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erstellt am: 16.7.2013 um 12:21 Uhr:
Roha, ein Link hätte wohl gereicht.



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erstellt am: 16.7.2013 um 12:19 Uhr:
Kalle, du hast dein Recht und ich meine Ruhe. Kann sich ja jeder seinen Teil denken und sich ein Reim auf lauthals verbreitetes Halbwissen und Hörensagen machen.

Zu der Theorie kommt übrigens die Praxis, nämlich dass eine Versicherung den Tatbestand nachweisen muss. Das kann sie nicht.

Ich behalte die Kopie meines COC weiterhin im Auto. Ein Anreiz zum klauen ist das nämlich genausowenig wie es verboten ist und meine Versicherung interessiert das auch nicht die Bohne. Die Kopie sieht übrigens täuschend echt aus, da das COC außer dem Wasserzeichen keine Echtheitsmerkmale besitzt...


[Editiert am 2013-7-16 von Dude]



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erstellt am: 16.7.2013 um 12:16 Uhr:
Auszug Aus Wikipedia:

COC steht für Certificate of Conformity. Das Dokument bezeugt, dass und wie sich eine bestimmte Ware zu anerkannten (internationalen) Normen verhält und ist dazu gedacht, die Zulassung der Ware auf internationalen Märkten zu erleichtern. Daher braucht man es vor allem im Import- und Exportbereich als Teil der Zollabfertigung.

Betroffen sind viele unterschiedliche Warengruppen, so Arzneimittel, Messgeräte, Fahrzeuge und andere. Für Messgeräte wie Manometer ist z. B. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig.

In der Praxis kann man bei Bedarf das COC vom Hersteller abrufen, da die Institutionen, die die nationalen Betriebs- und Vertriebsgenehmigungen erteilen, wohl in der Regel dieselben sind, die nach einem mehr oder weniger umfangreichen Prüfverfahren das COC ausstellen und/oder beglaubigen.

Hersteller von Neufahrzeugen, welche Inhaber einer Fahrzeug-Typgenehmigung sind, legen gem. Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG jedem entsprechend dem genehmigten Typ hergestellten vollständigen oder unvollständigen Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (engl. COC) nach einem der Muster des Anhangs IX der Richtlinie bei. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält. Jeder Mitgliedstaat ermöglicht nach Artikel 7 der Richtlinie die Zulassung bzw. gestattet den Verkauf oder das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Bau- und Wirkungsweise dann und nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Typgenehmigung wird das Verwaltungsverfahren genannt, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen erfüllt. Die EG-Typgenehmigung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, N4, O1, O2, O3. Die ersten Fahrzeuge mit einer vollständigen EG-Betriebserlaubnis waren die der Mercedes Benz C-Klasse von 1993. Die ersten Elektrofahrzeuge mit einer vollständigen EU-Zulassung der Klasse M1 waren die THINK City PKW.

Fahrzeuge, die nach Deutschland importiert werden, gleich, ob Neufahrzeuge oder Gebrauchtfahrzeuge, und für die keine COC-Dokumente existieren, müssen im Wege der Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis mittels Gutachten nach § 21 StVZO (Gebrauchtfahrzeuge) bzw. § 13 EG-Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (EG-FGV) bei Neufahrzeugen zugelassen werden. Die Gebühren hierfür richten sich nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Hier sind die Gebührennummern 413 ff. des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) anzuwenden. Die Spanne der Gebühren liegt je nach Fahrzeug zwischen 43,60 ¤ und 138,00 ¤. Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. Je nach Einzelfall kann auch die Einholung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich sein (z.B. wegen fehlender Leuchtweitenregulierung).


http://de.wikipedia.org/wiki/COC_(Zulassung)

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erstellt am: 16.7.2013 um 10:38 Uhr:
Zitat:
Sorry, Kalle, aber das ist Quatsch. haben. Aber mit dem COC alleine bekommst du gar kein Auto zugelassen; na gut, vielleicht in Nepal.
Ach so,
wusste ich gar nicht .
Wenn ich also ein Auto in Deutschland neu zulasse, habe ichvorher schon eine personenbezogene Zulassungsbescheinigung 1 und 2 .
Wovon träumst du nachts?
Wenn du nicht träumst, kannst du vielleicht mal recherchieren, welche Sinnhaftigkeit hinter so einer Bescheinigung steckt.
Gruß Kalle

[Editiert am 16/7/2013 von KalleR]

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erstellt am: 16.7.2013 um 09:16 Uhr:
Na, dann vertrauen wir mal darauf, dass die Rennleitung in der Überprüfungssituation zu unseren Gunsten immer schön online ist ...

Tante Google hat zum Thema "richtige COC-Aufbewahrung" z.B. diesen Tipp hier unten gefunden: http://www.warum-winterreifen.de/kaufberatung/reifengroesse/coc-papier.php

§ 2 Nr. 7 Fahrzeugzulassungverordnung (FZV) definiert die Übereinstimmungsbescheinigung als die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht.
Ist eine sehr gute Idee, das COC-Papierchen dabeizuhaben, wenn Zulassungsbescheinigung Teil II erstmals erstellt werden soll - vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 FZV.

Für mein QP habe ich bei der Zulassung im Jahr 2007 neben Zulassungsbescheinigung Teil I und II (damals neu erstellt) den entwerteten Alt-Brief (mit sämtlichen Räder-Daten) und einen Extra-Zettel vom Straßenverkehrsamt bekommen, der die sonstig zulässigen Räderalternativen ausweist.
Diese Extra-Zettel werden inzwischen offenbar nicht mehr ausgestellt - behördlich verlässt man sich offenbar lieber auf die Räderdaten aus der Datenbestätigung im Sinne des § 2 Nr. 8 FZV (Definition: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht).

Im Fall meiner Ganzjahreskutsche - nicht nur Motor, sondern auch Räderantrieb vorne: Fahrzeug wird also gezogen ... - habe ich wegen der breiteren als der Standardbereifung lediglich Seite 2 des COC - Papierchens mit den passenden Räderdaten in Punkt 50 in Kopie zu den übrigen Heftchenunterlagen genommen. Im Gegensatz zu Teil I ist Zulassungbescheinigung Teil II logischerweise nicht mit an Bord.

Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II erstmal erstellt, kommt man auch ganz ohne COC-Papierchen zu recht, es sei denn, man möchte wissen, welche Räder außer den Standard-Rädern noch typmäßig freigegeben sind.

Nordische Grüße
SRCinSE

[Editiert am 16/7/2013 von SRCinSE]
 
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erstellt am: 16.7.2013 um 08:14 Uhr:
Zitat:
Du Jeck hast eine Sorgfaltspflicht, gegen du durch "Einlagerung" von Fahrzeugspapieren genau so verstößt, als wenn die Fenster nicht geschlossen, die Türen unverschlossen sind und der Schlüssel steckt.
Dazu braucht es keiner Klausel im Vertrag, da genügt ganz allein das BGB.[Editiert am 16/7/2013 von KalleR]

Sorry, Kalle, aber das ist Quatsch. Was die Zulassungsbescheinigung I+II betrifft magst du noch Recht haben. Aber mit dem COC alleine bekommst du gar kein Auto zugelassen; na gut, vielleicht in Nepal.

Und wenn die Versicherung das anders sieht muss sie es vertraglich - in den AGB - nieder schreiben. Jedoch wäre eine solche Klausel unwirksam. Abgesehen davon, dass der Tatbestand höchst selten nachweisbar wäre.

Gruß
 
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Wir sind nicht auf dieser Welt, um perfekt zu sein.



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erstellt am: 16.7.2013 um 07:05 Uhr:
...gut, da kenn ich mich zu wenig aus.
Bei meinem letzten Smart 42 war an der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) ein Extrablatt angetackert, auf dem die Alternativbereifungen aufgeführt waren. Deshalb dachte ich, dass das bei meinem "neuen" Roady nun auch sein müsste. Wenn der TÜV und die Rennleitung so klarkommt, ist es mir auch recht.

.

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erstellt am: 15.7.2013 um 23:48 Uhr:
Probier das doch einfach mal aus

Du Jeck hast eine Sorgfaltspflicht, gegen du durch "Einlagerung" von Fahrzeugspapieren genau so verstößt, als wenn die Fenster nicht geschlossen, die Türen unverschlossen sind und der Schlüssel steckt.
Dazu braucht es keiner Klausel im Vertrag, da genügt ganz allein das BGB.
Gruß Kalle

[Editiert am 16/7/2013 von KalleR]
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