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Autor: Betreff: Irritiert



Beiträge: 167
Registriert: 3.1.2006
Status: Offline
  erstellt am: 9.1.2006 um 16:41 Uhr:
Wie schon geschrieben, haben wir ja heute die Nummernschilder nach der Anmeldung bekommen. Nun haben wir ja auch den Fahrzeugschein. Uns wunderte, das die Reifen nicht mehr eingetragen werden müssen. Wäre nicht mehr Pflicht, sagte man uns. Nun bin ich doch irritiert, weil wir auf einem anderen Fahrzeug schon mal pro Rad Strafe zahlen mussten, weil die nicht so eingetragen waren. ist das nun so? Habt ihr Erfahrungen? Mir kam die Dame nicht ganz so kompetent vor, kann mich aber auch irren.
 
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Fehler sind wie Berge, man steht auf dem Gipfel seiner eigenen und redet über die der anderen.



Beiträge: 894
Registriert: 6.5.2003
Status: Offline
erstellt am: 9.1.2006 um 21:44 Uhr:
Hier hab ich bei Fulda was darüber gefunden, vielleicht hilft es ja:

"Seit dem 1. Oktober 2005 ist die Einführung der neuen EU-Fahrzeugpapiere rechtskräftig, Damit werden ab sofort bei Neuzulassung eines Fahrzeugs die bisherigen Zulassungsdokumente Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief abgelöst.



Worin genau unterscheiden sich die neuen von den alten Papieren?

Unter Ziffer 15 ist nur noch eine der zulässigen Bereifungen aufgeführt. Dabei muss im Minimum die mindest zulässige Bereifung aufgeführt sein, was dazu führen kann, dass ggf. erstausrüstungsseitig eine Reifendimension montiert ist, die über der mindest zulässigen liegt und damit nicht mit der Eingetragenen übereinstimmt. Eintragungen zu zulässigen Felgen (früher unter Ziffer 33) entfallen komplett.



Welche Daten sind im neuen Schein enthalten?

Die Fahrzeughersteller sind ab 01.10.2005 verpflichtet, mit dem Verkauf neuer Fahrzeuge so genannte COC-Papiere (EWG-Übereinstimmungserklärung mit der EG Typengenehmigung / Certification of Conformity) dem Fahrzeughalter auszuhändigen. Diese COC&#8216;s enthalten alle für eine Zulassung notwendigen Daten des Fahrzeuges, auch alle vom Fahrzeughersteller im Rahmen der Typengenehmigung freigegebenen Bereifungen (Rad-/Reifenkombinationen), die vorher Bestandteil des Fahrzeugscheins unter Ziffer 20-23 und Ziffer 33 waren. Diese Daten sind aber auch im Handbuch des Fahrzeuges eingetragen.



Fulda liefert wichtige Infos für Handel und Endverbraucher

Der Reifen- und Felgenberater (Tire Manager) wurde diesen neuen Bedinungen so angepasst, dass sowohl der Reifenhändler als auch Endverbraucher ersehen kann, welche Reifengrößen alternativ gemäß COC im Rahmen der EG-Typengenehmigung freigegeben sind.

Hinweis:

Alle bis zum 01.10.2005 im Bestand befindlichen Fahrzeuge behalten die alten Typ-Schlüssel-Nummern, werden aber bei Verkauf einen neuen Fahrzeugbrief und &#8211;schein erhalten. Die Eintragungen (bisher unter Ziffer 33) entfallen komplett."
 
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Beiträge: 894
Registriert: 6.5.2003
Status: Offline
erstellt am: 9.1.2006 um 21:47 Uhr:
Und zusätzlich noch dies:


Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein werden durch Zulassungsbescheinigung ersetzt

Ab 01.10.2005 werden Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein in einer neu gestalteten zweiteiligen Zulassungsbescheinigung zusammengefasst.

Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief heißen künftig Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.

Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein wurden im Zuge europäischer Harmonisierung neu gestaltet. Künftig wird es nur noch eine aus zwei Teilen bestehende fälschungssichere Zulassungsbescheinigung geben.

Ab 01.10.2005 wird bei einer Umschreibung des Fahrzeugs wegen Halter- oder Standortwechsels, bei Eintragung einer technischen Änderung oder bei Verlust der Fahrzeugpapiere zwingend die neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt. Die Zulassungsbehörde erteilt an Stelle des bisherigen Fahrzeugscheins eine Zulassungsbescheinigung Teil I. Der Fahrzeugbrief wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt. Beide Dokumente bilden künftig eine Einheit. Die gleichzeitige Verwendung von alten und neuen Fahrzeugpapieren ist nicht möglich. Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für den bisherigen Fahrzeugschein wird immer zugleich auch der Fahrzeugbrief durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.

Neuerungen bei der Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)

Auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die Fahrzeugdaten und die in allen EU-Ländern einheitlich geltenden Kennziffern (Codes) aufgeführt. Sie sollen eine schnelle europaweite Überprüfung der Fahrzeugdaten ermöglichen. Neben der Kontrolle der Fahrzeugdaten soll künftig auch überprüft werden können, ob der Fahrer die für das betreffende Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.

Die Bedeutung der einzelnen Kennziffern wird auf der Rückseite des Dokuments erläutert. Dieses kann, wie bisher, auf Personalausweisgröße zusammengefaltet werden.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält sämtliche zur Fahrzeugkontrolle erforderlichen Einzeldaten. Sie ist - wie bisher der Fahrzeugschein - bei Fahrten mit dem Fahrzeug mitzuführen.

Künftig wird allerdings nur noch eine zulässige Bereifung eingetragen. Innerhalb des Genehmigungsumfangs können zwar andere Reifen- oder Felgenkombinationen ohne zusätzliche Begutachtung gewählt werden. Welche Kombinationen von Felgen und Reifen allerdings zulässig sind, soll der Betriebserlaubnis entnommen oder beim Fahrzeughersteller erfragt werden. Für nicht genehmigte Teile muss eine Änderungsabnahme durchgeführt und ein Sachverständigengutachten beigebracht werden.

Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief)

Die Zulassungsbescheinigung Teil II enthält im DIN A-4 Format auf der Vorderseite die wichtigsten Fahrzeugdaten. Ihre Bedeutung als Beweisurkunde für das Eigentum am Fahrzeug bleibt erhalten. Im Gegensatz zu früher sind jetzt nur noch zwei Haltereinträge möglich. Deshalb muss bereits für den dritten Haltereintrag eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II beantragt werden. Lediglich die Anzahl der Vorbesitzer wird noch in der Zulassungsbescheinigung Teil II vermerkt. Das neue Verfahren bringt für den Bürger zusätzliche Kosten und zugleich weniger Informationen, zumal es sich in der Vergangenheit bei Betrügereien und Tachomanipulationen als hilfreich erwiesen hat, wenn sämtliche früheren Halter zurückverfolgt werden konnten.

Stilllegung eines Fahrzeugs

Bei der Stilllegung eines Fahrzeugs wurde bisher der Fahrzeugschein von der Zulassungsstelle eingezogen und die Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt. Darüber hinaus wurde eine Abmeldebescheinigung erteilt. Bei einer endgültigen Stilllegung wurde der Fahrzeugbrief durch Abschneiden der rechten unteren Ecke unbrauchbar gemacht.

Wird nunmehr ein Fahrzeug mit alten Papieren stillgelegt, werden zunächst keine neuen Papiere ausgestellt. Es wird lediglich der Fahrzeugschein eingezogen und die Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt.

Künftig müssen bei der Stilllegung eines Fahrzeugs beide Zulassungsbescheinigungen vorgelegt werden. Die Stilllegung wird in Teil I vermerkt. Der Halter erhält dann beide Zulassungsbescheinigungen wieder ausgehändigt. Bei der erneuten Zulassung sind beide Bescheinigungen wieder vorzulegen.


Hinweise und Tipps:

Wegen der Umstellung auf neue Fahrzeugpapiere muss mit längeren Wartezeiten bei den Zulassungsstellen gerechnet werden.

Ein freiwilliger oder vorsorglicher Umtausch des Fahrzeugscheins und Fahrzeugbriefs in die neuen Zulassungsbescheinigungen ist nicht möglich. Ein Austausch der Dokumente erfolgt erst, wenn Fahrzeuge umgeschrieben, technische Änderungen eingetragen oder verlorene Fahrzeugpapiere ersetzt werden.

Da die Verwendung nicht zugelassener Reifen oder Felgen das Erlöschen der Betriebserlaubnis und erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann, wird dringend empfohlen, bei einem Wechsel von Reifen oder Felgen eine qualifizierte Fachwerkstätte oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu Rate zu ziehen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
04.10.2005
 
____________________



Beiträge: 847
Registriert: 3.8.2005
Status: Offline
  erstellt am: 9.1.2006 um 22:58 Uhr:
hallöle



nicht beunruhigt sein
das ist halt so in deutschland.
das ist auch alles richtig so


aber ich frage mich wirklich ob wir das gebraucht haben
 
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carpe diem




Beiträge: 167
Registriert: 3.1.2006
Status: Offline
erstellt am: 10.1.2006 um 12:52 Uhr:
Danke, nun bin ich schlauer.
 
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Fehler sind wie Berge, man steht auf dem Gipfel seiner eigenen und redet über die der anderen.



Beiträge: 436
Registriert: 6.1.2006
Status: Offline
  erstellt am: 13.2.2006 um 15:14 Uhr:
Wichtige Ergänzung:

Mir gings so wie Kerstin. Die freundliche (und kompetente) Dame bei der
Zulassungsstelle hat mir aber noch zwei Tipps gegeben:

1. Kopie des alten Briefes mit den darin vorhandenen Eintragungen
im Fahrzeug mitführen. So kann man den besonders "interessierten"
Damen und Herren der Rennleitung das auch ohne viel Gelaber und Diskussion nachweisen.
(Siehe auch Sat.1 Autosendung vom 11.2.06). Weil nämlich jetzt ausschliesslich
der Fahrzeughalter die Verantwortung trägt. Eine Verweis auf Infolisten von
Reifenherstellern o.ä. zieht nämlich nicht.


2. Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 NIEMALS im Auto lassen!!!
Dort ist nämlich die Briefnummer (Nr. der Zulassungsbescheinigung Teil 2) vermerkt,
mit der man den ja ach so Fälschungssicheren "Brief", na was wohl, fälschen kann.

Daher wird bei Verlust von ZulBesch.Teil1 (schein) immer auch eine Neue ZulBesch.Teil2 (Brief)
fällig, natürlich mit den einhergehend höheren Kosten als bisher.

3-fach Hoch auf unsere Eurokraten!

http://www.sat1.de/auto/automagazin/themen/content/08671/

[Editiert am 13/2/2006 von jokkell100]

[Editiert am 13/2/2006 von jokkell100]
 
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* Roadster-Messi *

Beiträge: 6534
Registriert: 17.7.2005
Status: Offline
erstellt am: 13.2.2006 um 23:05 Uhr:
Hmm, bei mir sind in der NEUEN Zulassung die Spikeline eingetragen! (Ich rede jetzt von meiner Kugel). Habe bei der Zulassung darauf bestanden und es wurde eingetragen!

Ich kann nur JEDEM raten dies einfach auf der Zulassungsstelle zu erwähnen und das Personal ist auch gewillt Alles einzutragen.
 
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4x Roadster
2x Coupé
2x ForTwo (450)


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