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Autor: Betreff: Chiptuning Eintragung - Unterschiede?



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  erstellt am: 22.2.2011 um 16:32 Uhr:
Hallo zusammen,

gibt es eine Vorgabe, wie/wo ein Chiptuning einzutragen ist?
Klar ist, dass im jeweiligen Gutachten Empfehlungen stehen, mit denen der Prüfer dann die Abnahme und Eintragung macht.

Bei mir hat der Prüfer (GTU) die Abnahme gemäß §19 Abs. 3 StVZO gemacht.
Er gab mir eine Bestätigung dieser mit den Daten für die Zulassungsbescheinigung Teil I mit.
Mit dem Vermerk:"Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich".

Damit zur Zulassungsstelle und die haben mir den Schein umgeschrieben.
Die Nennleistung wurde entsprechend der Abnahme/Gutachten geändert.
Der Brief (Teil II) blieb unverändert auf 60KW.

Nun habe ich erfahren, dass bei diversen anderen Personen eine Eintragung/Änderung sowohl im Schein als auch im Brief vorgenommen wurde.

Wo liegt der Unterschied? Bundesland? Oder ist etwas irgendwo falsch gelaufen?


Gruß, socce
 
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  erstellt am: 22.2.2011 um 17:25 Uhr:
Äh - sorry - Klugsch..ß-Modus ein:

Eigentlich ungewöhnlich, dass bei einer Abnahme mit Teilegutachten i.S.d. § 19 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a StVZO - wo ist eigentlich das 'Teil' beim Chiptuning - die Fahrzeugpapiere unverzüglich berichtigt werden müssen, wenn man den Zettelkram von der Abnahme im Sinne des § 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 StVZO mit sich führt.

Allerdings verweist § 19 Abs. 4 S. 3 StVZO auf § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 FZV müssen bei Änderung u.a. der Nennleistung der Zulassungsbehörde beide Teile der Zulassungsbescheinigung 'zwecks Berichtigung' vorgelegt werden. Die FZV gilt im ganzen Bundesgebiet.

Der 'Brief' von Deinem gechippten Roady sollte also besser auch noch berichtigt werden, oder?

Äh - Klugsch..ß-Modus off

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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erstellt am: 22.2.2011 um 18:32 Uhr:
Ich glaube,der Brief ist das wichtigere Dokument...der Schein ist ja nur eine Teilkopie des Briefes!
 
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smart-roadster - was denn sonst?
Hunde haben Herrchen...Katzen haben Personal!



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erstellt am: 22.2.2011 um 20:11 Uhr:
Bei mir haben die heute bei selbiger Eintragung den Brief mit geändert.
Kam ziemlich zielsicher von denen rüber, dass sie den auch ändern müssen.

Aber ich kanns File doch locker wieder runternehmen, warum muss das dann in den Brief rein?
... Gesetz, vermutlich.
 
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Beiträge: 812
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erstellt am: 22.2.2011 um 20:59 Uhr:
Zitat:
Ich glaube,der Brief ist das wichtigere Dokument...der Schein ist ja nur eine Teilkopie des Briefes!
Eine Teilkopie mit den genaueren Infos.
Im Brief steht doch heutzutage garnichts mehr drin. KW-Zahl, ok. Aber Maße findet man ja auch nur noch in dem EG-Zusatz-Gedöns.

Hab noch mal geschaut. Meine H&R-Federn sind so eingetragen, dass die orig. Höhe im Schein steht. Unten denn halt die Erklärung mit der Tieferlegung.
Chiptuning steht aber die neue KW-Zahl drin...

Ich ruf morgen mal meinen Prüfer an und frag den, was er meint. Ob mir die Zulassungsstelle einen neuen Brief ausstellen lassen müsste oder wie auch immer.

Und ich dachte, das Ding wäre durch...
 
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erstellt am: 22.2.2011 um 22:48 Uhr:
Zitat:
Ich ruf morgen mal meinen Prüfer an und frag den, was er meint. Ob mir die Zulassungsstelle einen neuen Brief ausstellen lassen müsste oder wie auch immer.

Und ich dachte, das Ding wäre durch...

Vernünftigerweise wird Dich der Prüfer an die Zulassungsstelle verweisen, denn er darf den 'Brief' nicht berichtigen.
Kann mir nicht vorstellen, dass Du dort einen neuen 'Brief' ausgestellt bekommst. Wäre ziemlich teuer (ca. 50 ¤).

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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  erstellt am: 23.2.2011 um 10:00 Uhr:
Sooooodele

Meine Prüfstelle ist offenbar nicht vernünftig

Es soll demnach folgendermaßen sein:

Alle die, die ein Tuning in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Schein) stehen haben, müssen nichts weiter tun. Sie haben nur den "schlechteren Deal" gemacht, da bei Verlust des Scheines eine neue Eintragung fällig wird. Auch solls bei Verkäufen zu Problemen kommen, da der neue Besitzer dann eine Rennerei hat, bis alles wieder eingetragen ist.
Positiv ist, dass ich mein Abnahmeprotokoll noch habe. Das soll ich sicher aufbewahren, dass ichs im Fall der Fälle habe.

Alle die, bei denen das Tuning in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Schein) und Teil II (Brief) eingetragen wurden, müssen auch nichts machen, das bei denen ja alles klar ist.

Es ist ausdrücklich Sache der Zulassungsstelle, wie die Abnahme eingetragen wird.
Es können beide Varianten gemacht werden. Versicherungsschutz besteht bei beiden.

Bei meiner Variante kanns nur hinterher mehr Aktion bedeuten, aber wer verkauft schon nen Smart Roadster Speedsilver

In diesem Sinne, Puuuuuuuuuhhhhh
 
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  erstellt am: 23.2.2011 um 11:09 Uhr:
Zitat:
Es ist ausdrücklich Sache der Zulassungsstelle, wie die Abnahme eingetragen wird.

So isses. Mein Reden.

Zitat:
Es können beide Varianten gemacht werden.
Definitiv nein.

Jetzt wird es aber leider ein wenig staubtrocken.


Denn das hier ist der Text von § 13 Abs. 1 FZV im Wortlaut:

'§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,

2.Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3.Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,

4.Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

5.Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,

6.Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,

7.Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

8.Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

9.Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,

10.Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und

11.Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.'



Mit dem Chiptuning ändert sich in der Regel nicht nur die Dauer der Schaltpausen, sondern (äh, hoffentlich ) auch die Nennleistung des 698cm³-Kraftpakets.

Wie den einleitenden Worten der Vorschrift zu entnehmen ist, sind bei Änderungen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beide Teile der Zulassungsbescheinigung unverzüglich der Zulassungsbehörde zwecks Berichtigung vorzulegen.
Da die Änderung der Nennleistung in Nummer 3 genannt ist, ist die Berichtigung nur des einen Teils der Zulassungsbescheinigung (Schein) nicht ausreichend.

Die Auswahl einer Variante in dem Zusammenhang ist nicht möglich. Deine Prüfstelle ist in dieser Frage offenbar wirklich nicht der richtige Ansprechpartner. Ich würde mir die Auskunft von dort von der zuständigen Zulassungsstelle ausdrücklich bestätigen lassen.
Bei der Gelegenheit kommst Du dann auch gleich Deiner Mitteilungspflicht nach und gut.

Ähm, schaut euch nochmal Nr. 11 an. Da ist 'nur' von der Zulassungsbescheinigung die Rede, aber nicht, ob nur von einem Teil oder doch von beiden Teilen. Das kann schon irritieren ...
Und nach S. 5 und 6 kann die Zulassungsbehörde den Fahrzeugbetrieb auf öffentlichen Straßen sogar untersagen, bis man seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist.

Ist hoffentlich nachvollziehbar und wirklich nicht böse gemeint, okay?

Nordische Grüße
SRCinSE


[Editiert am 23/2/2011 von SRCinSE]
 
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erstellt am: 23.2.2011 um 16:06 Uhr:
Passt schon, SRCinSE!
Deshalb find ichs ja so klasse, dass Du Dich in solchen Paragraphen so wohl fühlst und immer aus dem Vollen schöpfen kannst.

Demnach werde ich also wohl nochmal bei meiner Zulassungsstelle nachforschen, was die dazu sagt.

###break###

Ich habe soeben mal eine Mail aufgesetzt und denen geschickt. Bin mal gespannt, was da zurück kommt.
Mit den Öffnungszeiten haut das leider nicht so gut hin, dass ich da mal kurz vorbei fahren könnte. Deshalb hoffe ich mal, dass die auch Mail als Kommunikationsweg anerkennen

Melde mich dann wieder
 
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  erstellt am: 23.2.2011 um 16:42 Uhr:
Zitat:
Deshalb find ichs ja so klasse, dass Du Dich in solchen Paragraphen so wohl fühlst und immer aus dem Vollen schöpfen kannst.

Äh, nee

Von 'Wohlfühlen in solchen Paragraphen und aus dem Vollen schöpfen' kann nicht wirklich die Rede sein.

Die StVZO und die FZV sind nicht gerade mein lockerer Standardbereich. Ich muss mich - um z.B. hier wie in diesem Fred antworten zu können - auch immer wieder und dabei mehr oder minder mühsam einlesen.
Den Wortlaut von § 13 FZV z.B. habe ich gestern zum ersten Mal gelesen. Und natürlich auch nur wegen des Verweises aus § 19 Abs. 4 S. 3 StVZO .... siehste .... geht schon wieder los mit der Klugsch..ßerei.

Gesetze lesen und dabei möglichst auch gleich verstehen muss ich aus beruflichen Gründen einigermaßen können, sonst könnte ich meinen Job nicht machen. Aus der Not in der Ausbildungszeit wurde sozusagen eine Tugend.

Jo, dann bin auch ich gespannt, wie die Geschichte mit der Zulassungsstelle weitergeht.

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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  erstellt am: 23.2.2011 um 17:29 Uhr:
Hört sich immer so an, als ob Du diese ganzen trockenen Paragraphen aus dem Stehgreif zitieren kannst. Soll jetzt ein Kompliment sein, keine Kritik

Aber jetzt erstmal Trommelwirbel:
*trommeltrommeltrommeltrommeltrommeltrommeltrommeltrommel*

Zitat Zulassungsstelle:
Zitat:
Haben Sie einen Herstellerbrief und haben das Merkmal "K" sind die Daten konform. Sofern eine Änderung vorliegt und diese in die Zulassungsdokumente eingetragen wird, muss man in diesem Fall einen neuen Brief vergeben und das Merkmal auf "A" abändern (A= abweichend/Änderung).
Sollten Sie einen Brief haben, dass bereits dieses Merkmal A hatte, musste dieser folglich nicht nochmals geändert werden.
Zitat:
Wie vermutet, haben Sie in Ihrem Fahrzeugbrief das Merkmal "A" zur Betriebserlaubnis. D.h., dass sich in Ihrem Fall die Herstellerdaten vorab schonmal geändert haben. Bei einer erneuten Änderung der Fahrzeugdaten, die im Brief nicht aufgeführt oder relevant sind, wird somit nicht nochmals ein Brief ausgestellt. Die einzige Änderung, die man im Brief in Ihrem Fall vermerken kann, ist die Angabe zu P.2/P.4 (KW/ Nenndrehzahl), wobei Sie den Brief nur zu Hause aufbewahren und als Verfügungsberechtigung vorlegen müssen. Im Brief stehen auch nicht komplett alle technischen Daten. Hingegen den Fahrzeugschein müssen Sie mitführen und hier müssen alle Daten aktualisiert werden bzw. den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Ich hatte bereits ein "A" unter "(17) Merkmal zur Betriebserlaubnis" bei mir drin stehen. Vermutlich durch tiefer/breiter, denke ich einfach mal.

Tadaaaaaaaa
 
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erstellt am: 23.2.2011 um 17:53 Uhr:
Eigentlich willich nix dazu schreiben aber ich sag halt was.

Bei Mir wurde die Leistungssteigerung durch Chiptuning im Schein und im Brief eingetragen, sprich ich habe einen Neuen Brief und neuen Schein bekommen.

So ist das in Baden Württemberg.
 
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erstellt am: 23.2.2011 um 17:57 Uhr:
Sehe ich gerade auch , da würde ich aber nochmals vorsprechen @Soccermaster, weil da kann was nicht richtig sein bei deiner Eintragung.


Kostete mich 25,70 Euro die Eintragung.

[Editiert am 23/2/2011 von Lindheimer]
 
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  erstellt am: 23.2.2011 um 18:11 Uhr:
@Tutur: Aufpassen, ich wohne hier nur

@Lindi:
Zitat:
Ich hatte bereits ein "A" unter "(17) Merkmal zur Betriebserlaubnis" bei mir drin stehen.
Woher das kommt ist mir auch nicht nachvollziehbar, da ich den Brief so bekommen habe.
Mein Tiefer/Breiter hat damit doch nichts zu tun. Wird demnach wohl so gewesen sein, dass der 1. Besitzer da mal was hat machen lassen und das dann wieder ausgetragen hatte.
Anders machts jetzt keinen Sinn, oder?

Nochmal Vorsprechen? Ich werde denen nicht diktieren, was zu machen ist. Mehr als ich jetzt getan hab, kann ich echt nicht machen.

Um es mal in Lindis Worten zu sagen:
Das hat alles seine Richtigkeit, dass könnt ihr mir glauben
 
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erstellt am: 23.2.2011 um 18:14 Uhr:
Ich kann nur das sagen was bei Mir gemacht wurde und ich hab meine Eintragung beim TÜV machen lassen. Eigentlich kanns ja egal sein, ist ja alles eingetragen und die Zulassungsbehörde hat das ja Kopiert von da aus ist das OK.

Davon ab, fahren ja soviele mit Chiptuning rum die nicht eingetragen sind von da aus, egal.

[Editiert am 23/2/2011 von Lindheimer]
 
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erstellt am: 23.2.2011 um 18:24 Uhr:
Zitat:
Ich kann nur das sagen was bei Mir gemacht wurde
Genau das haben wir ja auch gemacht und hat zu Ungereimtheiten geführt, die nun aber geklärt scheinen
Zitat:
Davon ab, fahren ja soviele mit Chiptuning rum die nicht eingetragen sind von da aus, egal.
Blöde Aussage. Habs ja extra gemacht, um eben legal mit bissel mehr Power unterwegs zu sein. Mit Familie schaut man da evtl. etwas vorsichtiger drauf...
 
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erstellt am: 23.2.2011 um 18:44 Uhr:
Heidanei - ich fürchte, die sind bei der Zulassungsstelle - sagen wir mal - schief gewickelt.

Bei Änderungen im Sinne der - ich mache es möglichst kurz - Nr. 1 bis 3 von § 13 Abs. 1 FZV muss auch Teil 2 der Zulassungsbescheinigung mit geändert werden, bei den Änderungen im Sinne der Nr. 4 bis 11 dagegen nicht.

Damit das klappt, müsste man in der Zulassungsstelle eigentlich verschiedene 'A's zum Kennzeichnen haben. So wäre schnell klar, in welchen weiteren Änderungsfällen beide Teile der Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden und geändert müssen und in welchen - die sind möglicherweise in der Überzahl - nur Teil 1 (Schein).

Genau, die KW-Angabe zu P.2 im Brief/Teil2 kann nicht nur, sie muss mit geändert werden.

Weia, lieber zuständiger Mitarbeiter in der Zulassungsstelle.

Und die stellen im Rahmen der Berichtigung wirklich jedes Mal einen neuen Brief - und damit auch Schein - aus?

Gut, wenn es dermaßen viele Änderungen gegenüber dem serienmäßigen Typ WME452
sind und deswegen der Platz auf dem weißgrünen Zettel nicht mehr reicht und man daher insgesamt viel kleiner schreiben oder verlängern müsste, dann vielleicht schon.
Sonst wäre es wohl mit Kanonen auf Spatzen geschossen (K-Sch-M on: unverhältnismäßig K-Sch-M off).

Aaaaber
Zitat:
Es ist ausdrücklich Sache der Zulassungsstelle, wie die Abnahme eingetragen wird.

Mehr, als Kontakt aufnehmen, kann man eigentlich nicht machen. Ich würde in dieser Situation aber noch mal das Gespräch mit einem Vorturner in der Zulassungsstelle suchen.

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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  erstellt am: 23.2.2011 um 21:35 Uhr:
Ich bin da eher deren Meinung.
Zu den Paragraphen gibts natürlich nichts dagegen zu sagen, aber es ist hier offenbar eine Regelung in Kraft gesetzt worden, die in meinem Fall jetzt greift.
Zitat:
Wie vermutet, haben Sie in Ihrem Fahrzeugbrief das Merkmal "A" zur Betriebserlaubnis. D.h., dass sich in Ihrem Fall die Herstellerdaten vorab schonmal geändert haben. Bei einer erneuten Änderung der Fahrzeugdaten, die im Brief nicht aufgeführt oder relevant sind, wird somit nicht nochmals ein Brief ausgestellt. Die einzige Änderung, die man im Brief in Ihrem Fall vermerken kann, ist die Angabe zu P.2/P.4 (KW/ Nenndrehzahl), wobei Sie den Brief nur zu Hause aufbewahren und als Verfügungsberechtigung vorlegen müssen. Im Brief stehen auch nicht komplett alle technischen Daten. Hingegen den Fahrzeugschein müssen Sie mitführen und hier müssen alle Daten aktualisiert werden bzw. den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Das hat für mich eine eindeutige Aussage, und da verstehe ich auch nicht, weshalb man so verbissen auf die Paragraphen verwaist.
Der Schein ist das relevante, da bei mir das Feld mit dem A markiert ist.


Hab noch das hier gefunden vom Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II auf Seite 23
Zitat:
K = Fahrzeug aufgrund einer EG-Typgenehmigung bzw. ABE zugelassen, Daten sind konform

A = Fahrzeug aufgrund einer EG-Typgenehmigung bzw. ABE zugelassen, Daten sind nicht konform

E = Fahrzeug aufgrund eines Gutachtens des amtlich anerkannten Sachverständigen zugelassen

Z = Fahrzeug aufgrund einer Zulassungsbescheinigung Teil I aus einem anderen Mitgliedstaat zugelassen, wenn technische Fahrzeugbeschreibung unvollständig

Vielleicht liegts ja wirklich an meinem "A". Was steht denn bei Euch drin?
 
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erstellt am: 23.2.2011 um 22:17 Uhr:
Ich hab' nen E!


 
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erstellt am: 23.2.2011 um 22:57 Uhr:
Ich habe auch ein "A". Der Schein (Teil I) hat inwischen ein Zusatzblatt und der Brief (Teil II) ist bis auf eine abgestempelte Änderung des Kennzeichens seit der Ausstellung damals nicht geändert worden. Die letzten Eintragungen waren dann aber auch nicht Punkt 1. bis 3.

Gruß Jens
 
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erstellt am: 24.2.2011 um 00:12 Uhr:
Wie alle Roadys, die bereits z.B. wegen der Kombiänderung Breiter&Tiefer eine Abnahme nach §§ 21 i.V.m. 19 Abs. 2 StVZO (sogenannte Einzelabnahme) hinter sich haben, hat auch mein QP das Merkmal A in Feld (17) der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen bekommen.
Da war ursprünglich mal das Merkmal K und das wurde - im Fall meines QPs 'schön' mit kleinen Dienstsiegelchen des Kreises Segeberg - handschriftlich geändert auf Merkmal A (Daten sind nicht konform), weil es 25 mm tiefer und insgesamt 40 mm breiter als Hambach-Original (Merkmal K - Daten sind konform) ist.

Mehr kann ich an der Stelle dem KBA-Leitfaden, den Du verlinkt hast und der offenbar aus der Zeit stammt, als Schein und Brief durch Teil I und II der Zulassungsbescheinigung nach EU-Muster ersetzt wurden, nicht entnehmen.

Das ändert aber nichts an meiner (Rechts-)Meinung, dass die Angabe der Nennleistung in Feld P.2 nach der Änderung durch das Chippen zwingend berichtigt werden muss. Denn nach dem Chippen hat er - hoffentlich - mehr als die angegeben 60 KW. Und die Berichtigung erfolgt, weil es eben um die Nennleistung geht (Nr. 3), in beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung (vgl. Wortlaut von § 13 Abs. 1 FZV).

Das ist in ganz Deutschland geltendes Recht, wird offenkundig eigentlich auch überall so gemacht, nur bei Deiner Zulassungsstelle eben nicht.

Ich bin gar nicht verbissen dabei, kann aber die Auskunft der Zulassungsstelle, so wie Du sie hier wiedergegeben hast, nicht nachvollziehen und teile die dortige Auffassung zu § 13 FZV in diesem einen Detail nicht. Äh, da arbeiten auch 'nur' Menschen.

Eine Untersagung des Betriebs Deines Kleinen im öffentlichen Straßenverkehr nach § 13 Abs. 1 S. 5 und 6 FZV musst Du von Deiner Zulassungsstelle immerhin nicht mehr befürchten. Und die lesen hoffentlich nicht hier mit. Kannst ja mal den Tipp geben.

Deine Startfrage dürfte damit aber beantwortet sein, oder?

@jela: Demnach ist Dein Roady nennleistungsmäßig ungechippt und hat offiziell 60 kw, oder?

Wer das nicht verstehen kann, tut mir ein wenig leid; wer es nicht verstehen will, dem kann ich auch nicht helfen.
Auf Streit bin ich jedenfalls nicht aus und deswegen war es das an dieser Stelle jetzt erstmal von mir.

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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erstellt am: 24.2.2011 um 00:26 Uhr:
NEIN ist NICHT zwingend ! Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II wieder benötigt wird , z.B. bei Ummeldung auf einen anderen Halter , DANN werden die Daten auch hier geändert! Ansonsten reicht die Änderung der Daten in der Zulassungsbescheinigung Teil I Weil nur diese für eine eventuelle Kontrolle der Vollzugsbehörde ( Polizei ) relevant und verfügbar ist! Für den Fall, dass eine Bescheinigung Teil I nicht mehr vorhanden ( verloren oder was auch immer ) ist , so sind diese Daten im System der Zulassungsbehörde gespeichert und abrufbar .
 
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Roady fahren ist wie Moped fahren , nur dass die Sozia NEBEN Dir sitzt!

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  erstellt am: 24.2.2011 um 10:28 Uhr:
Heidanei - neuer Tag - neues 'Glück'

Zitat:
NEIN ist NICHT zwingend ! Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II wieder benötigt wird , z.B. bei Ummeldung auf einen anderen Halter , DANN werden die Daten auch hier geändert!

Sorry, Klugsch..ß-Modus on:

Wenn sich durch das Chippen die Nennleistung ändert, wird auch in vorstehendem Sinne 'die Zulassungsbescheinigung Teil II wieder in der Zulassungsstelle benötigt', weil auch dieser Teil bezüglich der Angabe in Feld P.2 berichtigt werden muss.

Wird das nicht gemacht bzw. wird 'nur' Teil I der Zulassungsbescheinigung berichtigt, ist der Vorgabe des Rechtsverordnungsgebers aus § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FZV nicht Rechnung getragen und das Verwaltungshandeln ist in diesem Detail rechtswidrig. Punkt. Aus.

Ich lasse mich in dieser Frage lediglich von Argumenten überzeugen, die aufzeigen, wo der Irrtum in meiner (Rechts-)Auffassung liegt.
Kann ja durchaus sein; bin gespannt.
Einfache Behauptungen jedenfalls - nach dem Motto: haben wir immer schon so gemacht - überzeugen mich nicht.

Klugsch..ß-Modus off - puuuh

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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erstellt am: 24.2.2011 um 10:42 Uhr:
Habe sie nochmal angeschrieben mit der Bitte, mir irgend ein Gesetz zu sagen, in dem mein Fall von der grundsätzlichen Regel ausgeschlossen wird.
Anders formuliert, aber hoffentlich verständlich

Vielleicht gibts ja sowas, was dann die Situation aufklärt.

Mal so nebenbei: das, was Du machst, ist definitv kein "Klugsch..ß-Modus". Denn das ist hier ja genau gefragt. Ein Verweis auf die richtigen Paragraphen.

Ich möchte gerne etwas schrifliches, dass ich regelkonform über die Strassen gondel. Da muss es ja was geben, wenn mir die Zulassungsbehörde das so genau unterscheidet.
Insofern wirds hoffentlich nur eine Frage der Zeit sein, bis ich das hier Hieb-und-Stichfest widerlegt habe
 
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  erstellt am: 24.2.2011 um 11:01 Uhr:
Jo, gute Idee.

Mal schaun, was die 'zuständige' Behörde so dagegen aus dem Hut zaubert oder ob man dort doch noch zu der Erkenntnis gelangt, dass ergänzend noch im Teil II Deiner Zulassungsbescheinigung die Angabe in Feld P.2 zu berichtigen ist.

Andere Zulassungsstellen wissen offenbar, dass bei Änderung der Nennleistung beide Teile zu berichtigen sind und machen es auch.
Wieder andere Zulassungsstellen (vgl. auch Buellers Post) berichtigen nur Teil I.

Interessante Geschichte.

Nordische Grüße
SRCinSE



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erstellt am: 24.2.2011 um 15:18 Uhr:
Hmmm, die Gute hatte wohl heute nen freien Tag

Öffnungszeiten sind um und keine Nachricht erhalten. Schade.

Ich hoffe auf morgen
 
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Passt schon.
Eilt in Deinem Fall ja nicht mehr ....



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erstellt am: 25.2.2011 um 13:44 Uhr:
Hmmm, hab ich sie jetzt vergrault?
Oder sucht sie in den Tiefen des deutschen Gesetzes die richtige Passage?

Ich weiss es nicht, und heute werde ich es auch nicht mehr erfahren --> haben leider schon Dienstschluss.

Dann müsst ihr euch wohl bis Montag gedulden.
Montag abend schick ich sonst nochmal nen Reminder hinterher
 
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erstellt am: 25.2.2011 um 16:21 Uhr:


Möglicherweise müssen sich die Mitarbeiter in der für Dich zuständigen Zulassungsstelle jetzt erstmal intern beraten, sich mit Kollegen von den benachbarten Zulassungsstellen in diesem Detail abstimmen:
Doch nicht etwa revolutionäre Umtriebe im Kleinen?

'Haben wir hier ja noch nie so gemacht:
Wie kommen wir überhaupt dazu, jetzt - neu (= 'böse') - auch auf Teil II der Zulassungsbescheinigung die Angabe in Feld P.2 zu berichtigen, wenn die Nennleistung geändert wurde?
Nur auf Teil I reicht doch völlig ....'

Schnitt:
Wirklich schade finde ich, dass Bueller nichts mehr dazu gepostet hat.

Äh, besser nicht so schnell und oft erinnern; das stört eh nur den Geschäftsablauf und wirkt deswegen möglicherweise sogar kontraproduktiv.
Muss ja nicht sein, denn Du hast ja jetzt Zeit.

Und wir auch, wie mir scheint.

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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  erstellt am: 2.3.2011 um 18:01 Uhr:
SRCinSE, hast gewonnen

Nach einigem hin und her nun ein abschliessendes Statement:
Zitat:
ein entsprechendes Schriftstück hierfür gibt es nicht, da es ja auch lt. FZV so vorgesehen ist.
es ist mehr oder weniger ein internes Verfahren, da man anhand von dem Merkmal A sehen oder erkennen kann, dass die Herstellerdaten nicht mehr übereinstimmen.
Umden Sachverhalt abzuschließen, ist es hierbei einfacher, dass wir Ihnen einfach gebührenfrei einen neuen Brief ausstellen. Zur Vereinbarung eines Termins können Sie mich hierfür gerne telefonisch kontaktieren.
Demnach werde ich nun also auch meinen Brief berichtigen lassen.
Grossen Dank aber auch noch mal an die Gute meiner Zulassungsstelle, die mir immer wieder geantwortet hat (wenn auch mit mancher Verzögerung).

Krasse Sache, das
 
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