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Autor: Betreff: Blinker-/Nebelscheinwerfer Modul



Beiträge: 58
Registriert: 3.6.2009
Status: Offline
erstellt am: 6.11.2009 um 14:35 Uhr:
Hallo Leute,

mir ist bei einem Roadytreffen am 1.aug. 2009, welches ich da mal organisiert hatte aufgefallen das an meinem roady was net ganz stimmt....und zwar ist mein standlicht bei den blinkern und nebelscheinwerfern vorne in unterschiedlicher höhe...auf der einen seite ist die standlichtbirne außen mittig und auf der anderen seite außen oben....schaut irgendwie immer doof aus.....wo bekommt man da nen austauschmodul?....hab da grad schon auf ebay und google bissl geschaut aber nix gefunden.....

Gruß Smart_Tegernsee

* Moderator *
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Beiträge: 5909
Registriert: 14.3.2008
Status: Offline
erstellt am: 6.11.2009 um 15:24 Uhr:
Wahrscheinlich gute Idee auch deswegen, weil bei unterschiedlicher Höhe des Standlichts vorne der Bestand der Betriebserlaubnis des Roadys bereits in Gefahr sein dürfte (§ 19 Abs.2 S.2 StVZO).

Die Blinker/Standlicht/Nebler-Einheit für das Modelljahr 2003 gibt es 'neu' nicht mehr zu kaufen und wenn Du die Version mit Nebler ersetzen musst, richte Dich besser auf etwa 90 bis 100 EUR für die Ersatzversion mit dem Standlicht außen/oben ein.

Nordische Grüße
SRCinSE

[Editiert am 6/11/2009 von SRCinSE]
 
____________________

</font



Beiträge: 58
Registriert: 3.6.2009
Status: Offline
erstellt am: 8.11.2009 um 06:16 Uhr:
naja gut, meine jezigen sind ohne nebler.....also wenn ich des richtig verstanden hab ohne ca 28,- mit ca 100,- richtig? danke^^

* Moderator *
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Beiträge: 5909
Registriert: 14.3.2008
Status: Offline
erstellt am: 8.11.2009 um 10:08 Uhr:
Zitat:
.... ohne nebler.....also wenn ich des richtig verstanden hab ohne ca 28,- mit ca 100,- richtig? danke^^

Ja
 
____________________

</font



Beiträge: 40
Registriert: 3.3.2005
Status: Offline
erstellt am: 30.1.2010 um 00:46 Uhr:
@SCRinSE:Nimm es mir nicht übel, dass ich mich jetzt ausgerechnet auf dein Posting beziehe, aber ich kann dieses "deine ABE ist in Gefahr"-Gejammer hier und in anderen Foren nicht mehr hören.

Du hast den Paragraph selbst gepostet. Dort steht: (Die ABE) erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Nichts davon betrifft das Standlicht.

Und selbst wenn es so wäre: Für das ursprüngliche Modul wurde (fälschlicherweise) freigegeben. Wir haben in Deutschland ein Rückwirkungsverbot. Und damit ist und bleibt es legal.
Andernfalls hätte das KBA alle Roaster bis BJ 03 zurückrufen müssen, damit bei allen das Modul gewechselt wird.

[Editiert am 29/1/2010 von Thrax]

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Beiträge: 5909
Registriert: 14.3.2008
Status: Offline
erstellt am: 30.1.2010 um 02:15 Uhr:
Zitat:
Nichts davon betrifft das Standlicht.

Ah ja, okay.

Demnach vertrittst Du offenbar auch die Auffassung, dass die asymetrische Positionierung des Standlichts, wie sie Smart_Tegernsee geschildert hat, der genehmigten Fahrzeugart des WME452 noch entspricht und somit die Montage von zwei Modulen mit unterschiedlicher Höhe des Standlichts keine Änderung im Sinne der von Dir zitierten Vorschrift ist.
Diese Meinung nehme ich zur Kenntnis, teile sie aber nicht.

Und Deiner Aufforderung, Dir nicht übel zu nehmen, Dich "jetzt ausgerechnet" auf mein Posting zu beziehen, der komme ich selbstverständlich ebenfalls nicht nach.
Aus meiner Sicht gibt es dafür keinen plausiblen Grund.

Danke soweit für den Meinungsaustausch.



Beiträge: 386
Registriert: 31.1.2009
Status: Offline
erstellt am: 30.1.2010 um 10:50 Uhr:
Moin,Bin ganz SRCinSE seiner Meinung und schließe mich ihm voll an.
 
____________________
Mfg duddi



Beiträge: 40
Registriert: 3.3.2005
Status: Offline
erstellt am: 30.1.2010 um 13:00 Uhr:
Nun sei doch nicht gleich beleidigt. ;-) War ja nichts gegen dich persönlich.
Ich schreibe aber gerne ausführlich, warum die Module nach §19 nicht zu beanstanden sind, wohl aber nach anderen Rechtsgrundlagen.

Zitat:
Demnach vertrittst Du offenbar auch die Auffassung, dass die asymetrische Positionierung des Standlichtst, der genehmigten Fahrzeugart des WME452 noch entspricht und somit die Montage von zwei Modulen mit unterschiedlicher Höhe des Standlichts keine Änderung im Sinne der von Dir zitierten Vorschrift ist.

Ja, tue ich. Es geht ja zunächst nicht um die Frage, ob es erlaubt ist, so rumzufahren, sondern ob sich Tatsbestandsgrundlagen ableiten lassen, aufgrund derer nach §19 StVZO die ABE des Fahrzeugs zurückzuziehen ist.
Und diese juristische Teilfrage ist zu verneinen: Beide Module haben ein E-Prüfzeichen und dürfen somit laut §19 StVZO Absatz 3 Satz 1 und 2 an dem dafür vorgesehenen Fahrzeug montiert werden.

Ein Zusammenhang §19 StVZO Absatz 2 Satz 1 bis 3 lässt sich nicht ableiten weil:
Das Modul verändert nicht die Fahrzeugart. (Der Roadster bleibt auch mit dem Modul ein PKW und wird beispielsweise nicht zum LKW.)
Das Modul ändert nichts an am Abgasverhalten.
Vom Betrieb des Moduls geht keine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer aus.
Egal wie lange ein Rechtsverdreher subsummieren würde, aus der Verwendung des Moduls fällt kein Tatbestandsmerkmal unter §19; zumal dieser Paragraph absolut nichts mit Lichttechnischen-Einrichtungen zu tun hat.

Ich stimme dir aber völlig zu, dass es nicht erlaubt ist sie zu benutzen, nur regeln das andere Rechtsnormen:
Neues und altes Modul Kombinieren fällt unter § 49a Abs. 4 StVZO:
"Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein "

Nur alte Module werden fällt unter 91/663/EWG, wo es zum Thema Anbauorte und geometrische Sichtbarkeit unter anderem heißt:
(...) Über dem Boden mindestens 350 mm, höchstens 1500 mm (...)

Das heißt:
Mischbetrieb erlaubt? Nein. (§ 49a StVZO)
Nur alte Module erlaubt? Ja, wenn 91/663/EWG erfüllt. (Ggf. Fahrwerk höher legen. ;-))
Betriebserlaubnis erlischt? Nein, da §19 StVZO Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllt und §19 StVZO Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht betroffen und somit §19 keine weitere Anwendungsgrundlage enthält.

[Editiert am 30/1/2010 von Thrax]

* Moderator *
* Unterstützer *

Beiträge: 5909
Registriert: 14.3.2008
Status: Offline
  erstellt am: 30.1.2010 um 20:46 Uhr:
Zunächst erstmal Danke für Deinen ausfühlichen und sachlich ausgeführten Beitrag
und insbesondere auch für Deinen Hinweis auf § 49a Abs. 4 StVZO.

Mein Eindruck ist, dass wir uns meinungsmäßig zumindest annähern.

Zitat:
Nun sei doch nicht gleich beleidigt. ;-) War ja nichts gegen dich persönlich.

Nein, nein, keine Sorge, ich bin nicht beleidigt. Wie kommst Du darauf?

Zitat:
..... Es geht ja zunächst nicht um die Frage, ob es erlaubt ist, so rumzufahren, sondern ob sich Tatsbestandsgrundlagen ableiten lassen, aufgrund derer nach §19 StVZO die ABE des Fahrzeugs zurückzuziehen ist.
.....
Egal wie lange ein Rechtsverdreher subsummieren würde, aus der Verwendung des Moduls fällt kein Tatbestandsmerkmal unter §19; zumal dieser Paragraph absolut nichts mit Lichttechnischen-Einrichtungen zu tun hat.

Moment - was hältst Du von folgendem Aspekt:

Natürlich bleibt der Roadster auch nach der Montage eines Moduls, das das Standlicht auf einer anderen Höhe bereit hält als das andere, bereits vorhandene Modul, hinsichtlich der Fahrzeugart ein PKW. An der Stelle sind wir uns einig.

Meiner Meinung nach ist hier jedoch auch zu beachten, dass es nicht nur einfach um die Änderung irgendeiner Fahrzeugart geht.
Denkbarerweise handelt es sich bei dem beschriebenen Modulaustausch sogar um eine Änderung, (Zitat) 'durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird'.
In dem Zusammenhang kommt es also unzweifelhaft auch auf den Inhalt der Betriebserlaubnis an und ich denke, man kann als zutreffend annehmen, dass smart die Genehmigung vom KBA für den WME 452 auch deshalb bekommen hat, weil auch dieser PKW-Typ - wie übrigens auch die meisten anderen PKWs - der Anforderung aus § 49a Abs. 4 S. 1 StVZO (... in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs paarweise angebrachte, lichttechnische Einrichtungen ...) entspricht.
Sobald jedoch zwei Module montiert sind, die das Standlicht in unterschiedlicher Höhe haben, entspricht das Auto zumindest in diesem Detail nicht mehr der in der Betriebserlaubnis genehmigten Fahrzeugart.
Demzufolge wäre die entsprechende Montage leider eine Änderung im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVZO und man hat es in diesem Zustand ungünstigerweise unmittelbar mit der Rechtsfolge der Vorschrift zu tun, die deren ersten beiden Worten zu entnehmen ist.

Käme es bei Änderungen am Fahrzeug nicht auf den bisherigen Inhalt seiner Betriebserlaubins an, müsste beispielsweise § 19 Abs. 3 StVZO gar nicht existieren und jede/r Eigner/in könnte den eigenen Roady breiter oder tiefer machen, ohne mit diesen Änderungen den Bestand der Betriebserlaubnis des Roadys überhaupt in Frage zu stellen.

Zitat:
Ich stimme dir aber völlig zu, dass es nicht erlaubt ist sie zu benutzen, nur regeln das andere Rechtsnormen:
Neues und altes Modul Kombinieren fällt unter § 49a Abs. 4 StVZO:
"Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein "

Nur alte Module werden fällt unter 91/663/EWG, wo es zum Thema Anbauorte und geometrische Sichtbarkeit unter anderem heißt:
(...) Über dem Boden mindestens 350 mm, höchstens 1500 mm (...)

Das heißt:
Mischbetrieb erlaubt? Nein. (§ 49a StVZO)
Nur alte Module erlaubt? Ja, wenn 91/663/EWG erfüllt. (Ggf. Fahrwerk höher legen. ;-))

Einverstanden soweit.
Ergänzend vielleicht noch hinzugetragen, dass der 'Mischbetrieb' wenigstens auch eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des § 69a Abs. 3 Nr. 18 StVZO ist, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Für ein 'Ticket' reicht danach im Ernstfall neben vorsätzlicher auch lediglich fahrlässige Inbetriebnahme ...
Habe aber keine Ahnung, wie 'teuer' dieser 'Spaß' werden kann.

@duddi: Danke

Nordische Grüße
SRCinSE


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