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Autor: Betreff: LED Licht preiswerte Alternative



Beiträge: 4692
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  erstellt am: 8.8.2013 um 15:48 Uhr:
http://www.carled24.de/index.php/produkte/xenon-carled-1-detail

dazu gleich noch der Text mit Schlupfloch aus der STVZO für die Kritiker :



In Deutschland ist nichts einfach, jedoch nicht unmöglich. Hier erfahren Sie was die STVZO zur Umrüstung auf LED Technik sagt.

Durch die 1800 Lumen ist KEINE Scheinwerfereinigungsanlage und KEINE Leuchtweitenregulierung von Nöten, welche man noch bei einer Nachrüstung auf Xenon Licht mit dazu verbauen musste. Die Kosten waren hier fast unerschwinglich. Nicht so bei einer LED Nachrüstung. Zudem ist in der StVZO klar geregelt wie die Beleuchtung an Kraftfahrzeugen sein muss, einen Auszug des § 50 finden Sie weiter unten. Man kann es als gesetzliches Schlupfloch bezeichnen, denn es gibt lt. Geltender StVZO derzeit kein Gesetz und keine Richtlinie zur Nachrüstung von LED Abblendlicht oder Fernlicht.

Im Gegenteil, ein namenhafter deutscher Hersteller hat mittlerweile sogenannte &#8222; 90 mm PREMIUM LED Module &#8222; auf den deutschen Markt gebracht, welche als universeller Einbausatz geliefert werden, dort wird bereits spezifiziert die Nachrüstung empfohlen und auch darauf hingewiesen das die Nachrüstung einer Scheinwerfereinigungsanlage z.b. nicht erforderlich ist. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden. (2)

Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder &#8211; auch mit Beiwagen &#8211; mit einem Scheinwerfer.

An mehrspurigen Kraftfahrzeugen , deren Breite 1 000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Absatz 5 der Straßenverkehrs- Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.

Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1 000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind. (3)

Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für 1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, 2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden. (4)

Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen. (5)

Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt 1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³, 2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³, 3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen. Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen. (6)

Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fernund Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1 000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht. (6a)

Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist. (7)

Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor , vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen. (8)

Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (9)

Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen. (10)

Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8, 2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und 3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein.

Quelle : http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_50.php
 
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erstellt am: 23.9.2013 um 07:51 Uhr:
Wieso entfernt? Man muß den Link nur ordentlich nutzen

http://www.ebay.de/itm/2-Stuck-H7-Hauptscheinwerfer-CREE-CHIP-LED-Xenon-SUP
ERHELL-Powerchip-/380689859184?pt=DE_Autoteile&hash=item58a2e24270
 
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DerFalk



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erstellt am: 22.9.2013 um 19:50 Uhr:
Hey Düse,
das Angebot war wohl sooo billig, dass es von Ebay wieder entfernt wurde.
 
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erstellt am: 22.9.2013 um 14:02 Uhr:
Zitat:
wer unbedingt led braucht hier billiger und passt

http://www.ebay.de/itm/2-Stuck-H7-Hauptscheinwerfer-CREE-CHIP-LED-Xenon-SUP
ERHELL-Powerchip-/380689859184?pt=DE_Autoteile&hash=item58a2e24270

denke aber dein BC wird ständig "lampe defekt" anzeigen. so war es zumindest bei meinen LED&#180;s. diese gibt es allerdings jetzt auch mit eingebauten chip der dieses problem behebt. die obigen lampen haben den leider nicht eingebaut.

mfg
 
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erstellt am: 22.9.2013 um 13:27 Uhr:
....leider ja!!!
Der Kleine muss nun erst mal umfangreich repariert werden, damit ich wieder fahren kann!!
( siehe: Nebelwand.......)
 
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erstellt am: 22.9.2013 um 10:11 Uhr:
Zitat:
Heute werde ich nochmal anrufen.....

und?
das Thema gestorben?

VG Huge
 
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erstellt am: 28.8.2013 um 09:14 Uhr:
Zitat:
Heute werde ich nochmal anrufen.....
Ja mach mal, bevor die Leute sich noch Stirnlampen an den Roadster basteln
 
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Ausgeschlossen

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erstellt am: 28.8.2013 um 08:55 Uhr:
Heute werde ich nochmal anrufen.....
 
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erstellt am: 21.8.2013 um 09:07 Uhr:
Zitat:
Wer richtig hell haben möchte, der soll sich das zulegen. Zwar auch nicht legal, aber billiger und man kann sie auch zum Wandern benutzen und beim Fahrradfahren im Wald bei Nacht ist das Teil der ultimative Kracher.

ebay Artikel 230977588711
http://www.ebay.de/itm/LED-Fahrrad-Lampe-Stirnlampe-Kopflampe-HeadLamp-5-X-
CREE-XM-L-T6-6400LM-LD186-/230977588711?pt=Fahrrad_Schuhe&hash=item35c7
564de7
Die Lampe hat echte !! 50 Watt !! und knapp 5000 Lumen. Ich habe so eine Lampe mit 10 Watt und die ist schon heller als ein Auto mit Halogenlicht. Da wird die Nacht zum Tag, und das wirklich wörtlich.
Ich kenne die, ein Kollege hat diese zum Mountainbiken im Wald wenn es im Herbst oder Winter früh finster wird.
Ist wirklich genial, mit voller Helligkeit leuchtet die je nach Akku auch zwischen 1,5 bis 2 Stunden, wobei man ja auch die Helligkeit reduzieren kann.

SL DANIEL...

seh grad stand ja schon oben

[Editiert am 21/8/2013 von 3022484000]
 
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erstellt am: 21.8.2013 um 08:35 Uhr:
Also eher nichts für den Alltagsgebrauch. Aber wenn man sich schon dran gewöhnt hat, das Handy ein- bis zweimal am Tag aufzuladen macht das vielleicht auch keinen Unterschied mehr.



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erstellt am: 21.8.2013 um 08:16 Uhr:
i.d.R. ist da ein LiPo Akkupack dabei mit 8,2V und 4400mAh manche haben auch 6400mAh oder noch mehr

Bei 10W Modus hält mein kleiner Akkupack ca. 3,5-4h. und im reduzierten Modus mit 5W 7-8h.

Bei 50W und starkem Akku sind also durchaus bei max. Helligkeit 1,5h drin.

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erstellt am: 21.8.2013 um 06:41 Uhr:
Dann aber bitte richtig lesen:

LED indication for Power On / Charging / Full charge

Input Voltage: AC100-240v (World voltage)

Ausserdem gehört zum Lieferumfang ein Akku, allerdings steht nicht dabei welche
technischen Daten dieser hat und wie lange man die LED damit betreiben kann.

Für sog. "Night-Rides" bei Mountain Bike (24h)Rennen sind solche Lampen absolut
üblich und dabei werden bis zu zwei Stück am Rad und eine am Helm verbaut.
Die Akkus finden dann am Rad ihren Platz.

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erstellt am: 20.8.2013 um 23:16 Uhr:
Steht doch dabei:

Input Voltage: AC100-240v (World voltage)



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erstellt am: 20.8.2013 um 22:45 Uhr:
50 Watt? Mit welcher Batterie soll man das denn als Kopflampe benutzen? Die Leute haben Ideen... Hauptsache ein Blöder steht auf und kauft's.

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erstellt am: 20.8.2013 um 20:37 Uhr:
wer unbedingt led braucht hier billiger und passt

http://www.ebay.de/itm/2-Stuck-H7-Hauptscheinwerfer-CREE-CHIP-LED-Xenon-SUP
ERHELL-Powerchip-/380689859184?pt=DE_Autoteile&hash=item58a2e24270
 
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Hier gibts Knöppe fürs KI



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erstellt am: 20.8.2013 um 20:13 Uhr:
Wer richtig hell haben möchte, der soll sich das zulegen. Zwar auch nicht legal, aber billiger und man kann sie auch zum Wandern benutzen und beim Fahrradfahren im Wald bei Nacht ist das Teil der ultimative Kracher.

ebay Artikel 230977588711
http://www.ebay.de/itm/LED-Fahrrad-Lampe-Stirnlampe-Kopflampe-HeadLamp-5-X-
CREE-XM-L-T6-6400LM-LD186-/230977588711?pt=Fahrrad_Schuhe&hash=item35c7
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Die Lampe hat echte !! 50 Watt !! und knapp 5000 Lumen. Ich habe so eine Lampe mit 10 Watt und die ist schon heller als ein Auto mit Halogenlicht. Da wird die Nacht zum Tag, und das wirklich wörtlich.

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erstellt am: 20.8.2013 um 16:58 Uhr:
Weil man mit billig China-Schrott und einen (vielleicht) illegalen Aufdruck reich werden kann?

Ich gehe davon aus das im Einkauf die Dinger max. 10-20 Euro kosten... Die ganzen LEDs und das drumherum ist in meinen Augen eine riesen Geldmacherei, wenn man mal überlegt das die einzelteile dafür CENT Artikel sind...

[Editiert am 20/8/2013 von DerFalk]
 
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DerFalk



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erstellt am: 20.8.2013 um 16:06 Uhr:
seh ich uch so, never ever bekommt man das legal eingetragen, und wenn es einer einträgt fleigst spätestens bei ner neuen oder nachprüfung bei nem anderen prüfer auf!

was mich auch irgendwie "stört". warum brauchen die leds nen kühlelüfter!? und warum sollte man sich dann sowas einbauen, wenns (illegales) xnon ohne lüfter, passgenau für die fassung, sprich plug n play für n abbel und ei gibt!?
 
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erstellt am: 20.8.2013 um 07:47 Uhr:
Die Teile wird man beim TÜV nie legal eingetragen bekommen (schreibt ja schon der Verkäufer).

Allerdings gab es auch schon TÜV Dödel, die haben ein illegales eBay Xenon selbst ohne Reinigungsanlage eingetragen, weil ja auf dem Steuergerät ein E-Prüfzeichen war und der Fahrer einen Stapel Papiere vorgelegt hat von wegen CE Zeichen und E-Nummer, ...

Der Prüfer hat dann das Xenon eingetragen, weil er entweder zu blöd war oder einfach nur dumm/faul.

Das Schöne ist, dass so einen Eintragung das Papier nicht wert ist, auf dem sie ausgestellt wurde. Erste Polizeikontrolle mit einem fähigen Polizisten und der wird dem Fahrer eine Strafe aufbrummen. Dann geht es mit dem Hinweis H7 Scheinwerfergehäuse mit nicht zulässigem Xenon-Brenner auf H7 Fassung erneut zum TÜV und der wird dann einen Teufel tun und den Fehler wiederholen.



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erstellt am: 19.8.2013 um 07:58 Uhr:
Wenn der Verkäufer selber schriftlich zu Protokoll gibt dass es keine Zulassung gibt, dann sind das eher Fakten denn Mutmaßungen.

Ausgeschlossen

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erstellt am: 19.8.2013 um 06:55 Uhr:
....einfach mal abwarten bis cessybears die Dinger eingebaut hat und damit beim TÜV war. Bis dahin sind alle Bedenken lediglich Mutmaßungen!!
 
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erstellt am: 18.8.2013 um 18:23 Uhr:
Ist mit Sicherheit eine gute Alternative,
Aber eine Zulassung nach StVZO haben die led nicht.

Daher braucht man keine 200¤ ausgeben, für eine Lösung die keine Zulassung bietet.

Da kann auch jeder den 30¤ China xenonbausatz oder die 50¤ China led leuchtmittel reinmachen.

Die E 13 Zulassung hat nix mit dem Verwendungsbereich in der StVZO zu tun.

Auf Wunsch bekommt man in China leuchtmittel mit jeder gewünschten zulassungsnummer, aber auch das berechtigt noch keine Zulassung im deutschen Straßenverkehr.



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erstellt am: 18.8.2013 um 09:42 Uhr:
die teile sehen schon sehr vielversprechend aus. würde mich auch interessieren was sie so taugen.
für erfahrungswerte sind hier sicher alle sehr dankbar.
vorteil wäre ja echt wenn sie nicht soschnell kaputt gingen wie die h7.
 
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  erstellt am: 17.8.2013 um 11:53 Uhr:


[Editiert am 17/8/2013 von Tomor008]

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erstellt am: 17.8.2013 um 11:41 Uhr:
Hallo zusammen,

ich werde die kostenlosen "Testlampen" nicht anfordern, da diese Ehre Cessybears gebührt, der letztendlich diese Firma gefunden hat und auch schon Kontakt mit dem Anbieter hatte.
Er wird Euch dann auch berichten, was die Dinger taugen.........
 
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erstellt am: 16.8.2013 um 12:46 Uhr:
Zitat:
Dicht darf es aber nicht sein, da sie dann überhitzen. Die Dinger müssen aktiv am Ende gekühlt werden, siehe Fotos.
Ich würde sie nur für's Fernlicht nutzen, da würde ich auf die aktive Kühlung auch verzichten, da das Fernlicht bei mir eh nicht über längere Zeit an ist. Die Lösung mit dem Lüfter erweckt bei mir sowieso keinen guten Eindruck.

Zitat:
Genauso wie diese selbst verbauten TFL- meist viel zu hoch eingestellt kann man bei manchen nichtmal Tagsüber hingucken ohne nen blinden Fleck im Auge zu kriegen...
Tagfahrlicht ist kein Abblendlicht und ist eigentlich immer so eingestellt, dass es den Gegenverkehr anstraht, nur sollte es nicht so hell sein, dass es blendet. Der vertikale Sichtwinkel beträgt gemäß ECE87 nach oben und unten mindestens 10°. Meiner Erfahrung nach blendet vorallem das neue serienmäßige Tagfahrlicht einiger Fahrzeuge mehr, als die alten Lösungen. Über Bastellösungen brauchen wir eh nicht diskutieren.
 
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erstellt am: 15.8.2013 um 23:21 Uhr:
Naja zwei Sachen,Lumen ist die Lichtleistung also die Helligkeit ansich.Und Kelvin sagt was übers empfinden aus.Umso höher die Zahl umso kälter das Licht selbst umso unangenehmer empfinden wir das.Fazit: die hohe Kelvinzahl multipliziert sozusagen in unserem empfinden die Lichtleistung.Außerdem wird das Auge von grellem Licht angezogen,man sieht halt unweigerlich hin.Ist wie beim Lichtbogenschweißen.Als Passant sieht man unweigerlich in den Lichtbogen,wenn der nicht vernünftig verdeckt wird.So wie beim Schienenschweißen bei der Straßenbahn.
LG

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erstellt am: 15.8.2013 um 19:59 Uhr:
Blenden tut der Mist nur wenns nicht richtig eingestellt ist, das hat nicht wirklich was mit der Farbe zu tun
 
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DerFalk



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Dicht darf es aber nicht sein, da sie dann überhitzen. Die Dinger müssen aktiv am Ende gekühlt werden, siehe Fotos.

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erstellt am: 15.8.2013 um 17:22 Uhr:
Naja könnten schon passen.Die originalen Kappen müssten was modifiziert werden,dann isses auch dicht.Aber was ist mit Blenden,dem Gegenverkehr gegenüber bei ner Lichtfarbe von 6000K ? Die Osram Halogen liegen bei ca.4000K.Und die herkömmlichen Xenon blenden ja sowieso schon viel zu sehr.
LG
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