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Autor: Betreff: COC Papiere / Übereinstimmungsbescheinigung



Beiträge: 2144
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  erstellt am: 16.2.2015 um 10:42 Uhr:
Verwirrt bin.........

meine bessere Hälfte ist mit dem GLK in eine Fahrzeugkontrolle auf der Autobahn geraten. Wie mir bekannt war, wird hier der Führerschein und die Zulassungsbescheinigung verlangt, doch dann kam`s, sie sollte die COC Papiere vorzeigen. Nach langem hin und her durfte Sie weiterfahren und hat auch keine Strafe etc. zahlen müssen.

Ist dieses Teil oder eine Kopie Pflicht mitzuführen? Hab so richtig auch nichts über google oder hier etc. gefunden. Eigentlich gehts ja immer nur um die Zulassung?!

Muss man dieses Papier bei Auslandsfahrten mitführen?
Verwirrt bin...... Wer hat Ahnung und kann helfen?

VG Bernd
 
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erstellt am: 16.2.2015 um 11:58 Uhr:
Mahlzeit,

einige Prüfer und scheinbar auch "Kontrolleure" sind übereifrig und nicht in der Lage zu sehen ob z.B. die Räder auf das Fahrzeug passen. Drum wäre es so schön einfach in die COC Papiere zu schauen.
Die HU Bescheinigung muss auf Verlangen vorgezeigt werden...ob sofort oder nachgereicht ist nicht genau raus.
Merkwürdig: beim Leihwagen reicht nur eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Gruß Mark
 
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Nur wer keinen Schimmer hat, kann mit blindem Gehorsam glänzen.

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  erstellt am: 16.2.2015 um 12:01 Uhr:
Hmm, laut Wiki wurde der X204 bis November 2011 ausschließlich im Werk Bremen produziert, seit Dezember 2011 auch in China.

Die Übereinstimmungsbescheinigung bescheinigt "nur", dass das Fahrzeug zu dem Typ gehört,
für den dem Hersteller eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde

und deren Vorlage wird nach § 12 Abs. 2 S. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) benötigt,
wenn erstmalig eine Zulassungsbescheinigung Teil II (= "Fahrzeugbrief") ausgefertigt werden soll.

Würde mich auch ziemlich wundern, wenn im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle plötzlich mehr "Papierchen" als der Nachweis über die gültige amtliche Bescheinigung der Fahrerlaubnis (= "Führerschein") und eben die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen verlangt wird.

@Schraube: Lesetipp wegen des HU-Untersuchungsberichts: § 29 Abs. 10 StvZO.

Nordische Grüße
SRBinSE

[Editiert am 16/2/2015 von SRCinSE]
 
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erstellt am: 16.2.2015 um 12:15 Uhr:
Problem ist halt nur in den COC Papieren stehen alle zulässigen Serienbereifungen, vielleicht deshalb die Nachfrage.

Wenn ich mich aber nicht täusche steht auf dem gelben Umschlag ausdrücklich nicht im Auto aufbewahren wegen Diebstahlgefahr, muss daheim mal nachsehen.

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Beiträge: 3415
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erstellt am: 16.2.2015 um 12:31 Uhr:
§ 29 Abs. 10 StvZO ...kenne ich.

Es ist aber wie aus Gummi formuliert ob du den HU Bericht immer dabei und vorzeigbar haben sollst oder eben nicht. FSP- und Dekraprüfer sind sich da auch unsicher.

Geht es nach den Versicherern sollte nichts davon im Auto verbleiben und man kann sich einen Aktenordner um den Hals schnallen um alle Unterlagen immer dabei zu haben.
 
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Nur wer keinen Schimmer hat, kann mit blindem Gehorsam glänzen.

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  erstellt am: 16.2.2015 um 14:26 Uhr:
Zitat:
Es ist aber wie aus Gummi formuliert ob du den HU Bericht immer dabei und vorzeigbar haben sollst oder eben nicht. FSP- und Dekraprüfer sind sich da auch unsicher.

Naja, wenn man sich die Sätze 1 bis 3 von Absatz 10 von § 29 StVZO zusammen vor Augen führt, bewahrt man den Untersuchungsbericht erstmal einfach bis zu nächsten HU auf.
In Satz 3 steht drin, wie zu verfahren ist, wenn der Untersuchungsbericht "gar" nicht mehr vorgezeigt werden kann.
Daraus lässt sich schließen, dass man die Wahl hat, wo man den Zettel aufbewahrt. Er muss halt nur "zuständigen Personen" auf deren Anforderung hin ausgehändigt werden können. Von "sofort" oder "unverzüglich" steht da aber nichts.

Will man nach einer Fahrzeugkontrolle also nur wegen dieser Geschichte nicht nochmal los, nimmt man den Untersuchungsbericht einfach mit zu den Fahrzeugpapierchen in die Mappe, in der sich z.B. u.a. auch die Abnahmebestätigung für die Brabuslenke im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 2 StVZO befindet, die eh mitzuführen ist und gut.
Wird die Mappe geklaut, ist, äh, hinsichtlich des Untersuchungsberichts nach § 29 Abs. 10 S. 3 StVZO zu verfahren.

OT-Ende

@Merlin: Jepp, da ist was dran. Hoffentlich ist man bei der Kontrolle online und kann mit wenigen Klicks in Erfahrung bringen, welche Räder (Felgen mit Decken) laut EG-Typengenehmigung Serienräder sind.

Mittelholsteinische Grüße
SRBinSE

[Editiert am 16/2/2015 von SRCinSE]
 
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Beiträge: 2144
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  erstellt am: 16.2.2015 um 16:32 Uhr:
Nun hab ich mal bei den freundlichen Helfern nachgefragt:
Sobald eine Abweichung zur Norm aus der Fahrzeugspezifischen COC Bescheinigung für das KFZ zutrifft, sei es dass sie durch eine zusätzliche Eintragung oder ABE nachgewiesen wird, sollte eine Kopie der COC Bescheinigung mitgeführt werden.

Bedeutet, dass zum Beispiel schon eine original AMG Sonderausstattung Reifen/Anbauteile etc. nicht in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist und nur durch dieses COC Papier nachgewiesen werden kann.

Hat dann aber auch zur Folge, dass es sinnvoll ist zum Original - SR Brabus wg. den Umbauten (Spoiler/Räder etc.) eine Kopie von den COC Papieren dabei zu haben.

Das würde dann aber auch bedeuten, dass es unterschiedliche COC Papiere zum Roadster gibt?!?

Ach so,
im Bußgelkatalog ist bei !nicht bei sich führen! lt. den freundlichen Helfern nichts aufgeführt und bei nichtglauben an die Originalität kann eine Mängelkarte ausgestellt werden.

Alles ohne Gewähr, hab nichts schwarz auf weiß erhalten oder etwas wo es nachzulesen ist, sondern einfach nur das Gefühl, dass es recht Gummihaft ist

Die freundlichen Helfer meinten nur dass der Kollege wohl besonders viel Zeit gehabt haben muss *grrr*

VG Bernd
 
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  erstellt am: 16.2.2015 um 18:28 Uhr:
Zitat:
Das würde dann aber auch bedeuten, dass es unterschiedliche COC Papiere zum Roadster gibt?!?

Nur, wenn es auch unterschiedliche EG-Typengenehmigungen für den WME452 gibt.
Nicht, dass ich wüsste.

Allerdings: Die Übereinstimmungsbescheinigung enthält jeweils auch fahrzeugspezifische, FIN-bezogene Angaben wie z.B. die FIN selbst.

By the way: Dem Vernehmen nach sollen pflichtwidrig viele WME452 ohne COC-Papierchen in Kundenhand gekommen sein.

Tja, wie das so ist: der Neue wird noch vom Händler zugelassen (und damit auch erstmalig die Zulassungsbescheinigung Teil II mit ausgefertigt),
"gehört bei uns selbstverständlich zum Service ..."

Nordische Grüße
SRBinSE
 
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erstellt am: 19.2.2015 um 12:50 Uhr:
Zitat:
Merkwürdig: beim Leihwagen reicht nur eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Genau genommen reicht das auch nicht, es wird in der Praxis aber geduldet.

COC Papier mitführen, das wäre ja ganz was Neues.

Bei einer Kontrolle durch die Grünen bzw. Blauen hätten diese heute sogar die Möglichkeit online alle zulässigen Rad-/Reifenkombinationen ab zu fragen. Der Dekra oder TÜV Prüfer macht ja im Zweifel auch nichts anderes.

Um aber bei einer Kontrolle nicht unnötig Zeit zu verlieren, oder prophylaktisch mit einer Mängelkarte beglückt zu werden, empfiehlt es sich aber immer selbst einen geeigneten Nachweis mit zu führen.

Für den Nachweis einer zulässigen Rad-Reifenkombi gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- eine Teil-Kopie des alten Original Briefes
- eine Kopie eines Dokumentes/Prospektes/Preisliste des Fahrzeugherstellers, wo die "Größen ab Werk" ersichtlich sind.
- Bei manchen Fabrikaten reicht sogar das Öffnen der Tankklappe: das stehen auch schon mal verschiedene Reifengrößen drin


An die Freunde von "breiter und tiefer", unbedingt darauf achten, das der Prüfer das richtig einträgt und somit alles abdeckt:
also bei Distanzscheiben: ww. oder wahlweise
und bei Fahrwerken: auch in Verbindung mit allen serienmäßigen Rad-Reifen-Kombinationen.

sonst müsste man z.B. für die Winterschluffen, wieder die ABE zu den Federn mitführen

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erstellt am: 19.2.2015 um 16:42 Uhr:
Zitat:
An die Freunde von "breiter und tiefer", unbedingt darauf achten, das der Prüfer das richtig einträgt und somit alles abdeckt:
also bei Distanzscheiben: ww. oder wahlweise
und bei Fahrwerken: auch in Verbindung mit allen serienmäßigen Rad-Reifen-Kombinationen.

Gerade mit Letzterem tun sich die Prüfer offenbar zunehmend schwer, äh, oder es hat schlicht mit Kompetenz zu tun ...

Der DEKRA-Mensch war letztes Jahr bei der Abnahmeprüfung nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c StVZO nicht davon zu überzeugen, dass zu den Platten nur hinten der Text "mit allen serienmäßigen Rad-Reifen-Kombinationen" genau richtig wäre.

Mit den Platten hinten drauf darf ich bis jetzt "xclusiv" nur Monos fahren.

Das bleibt kaum so.

Den Text, wenn er denn zugestanden wird, über § 19 Abs. 4 Nr. 2 S. 2 StVZO schön im Wortlaut in die Zulassungsbescheinigung Teil I eintragen lassen, ist ein erstes gutes Argument gegen eine drohende Mängelkarte, wenn eben total normal andere Felgen drauf sind, als Spins oder Gulaschtöpfe.

Gulaschtöpfe auf Distanzen schrauben? Äh, nein, ich nicht.

Nordische Grüße
SRBinSE
 
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