deezlepower productions
Ich bin ein Pixel Logo by Matze Login Smart by Matze
 Benutzername
 Kennwort
 in Cookie speichern


Registrierung
Ich bin ein Pixel Logo by Matze Hauptmenü Smart by Matze
· Home
· Mein Profil
· Logout

Bereiche
· Forum
· User-Galerie
· Hardware Guide

================
· Regionalforen
· Galerie
· Downloads
· Web-Links
· Nutzungsbestimmungen
· Mitglieder
· Team & Kontakt
· Spende an den Club

================
Ich bin ein Pixel Logo by Matze Wer ist online? Smart by Matze
Aktuell sind hier 451 Besucher und 1 Mitglied online.

Anmeldung


Wir haben 10603 registrierte Mitglieder.
Ich bin ein Pixel Logo by Matze Neueste Posts Smart by Matze
 Wieder Roady-Besit...
 Diagnosegerät
 Herzliche Einladun...
 Smart Roadster bek...
 Suche 17 Zoll Felgen
 Roadster verliert Öl
 Teppich hinter den...
 Schalterabdeckung ...
 Suche rechtes Rück...
 Smart Roadster Coupe
 Loses Kabel hängt ...
 (B) Roadster Coupé...
 rechter mechanisch...
 Der Neue aus Witte...
 Verdeck Reparatur ...
 Verkaufe Smart Roa...
 Suche Sportauspuff
 Schon wieder Auspuff
 Suche diverse Teile
 Smart Roadster 452...

zum Forum
Ich bin ein Pixel Logo by Matze Themen Smart by Matze
· alle Themen
· Bild / Video
· Presse
· Technik
Ich bin ein Pixel Logo by Matze Inhalte Smart by Matze
· techn. Daten
· Motorpflege


Du bist nicht eingeloggt!

 < Voriges Thema  Nächstes Thema > Aufsteigend sortiern Absteigend sortieren
Autor: Betreff: KW Gewindefahrwerk und Chiptuning = keine Eintragung?



Beiträge: 24
Registriert: 3.4.2013
Status: Offline
  erstellt am: 25.1.2015 um 11:05 Uhr:
Hallo zusammen,

mein Roadster hatte ursprünglich 60kW und wurde bei Fismatec auf 74kW gechippt. inkl Eintragung.

1 Jahr später habe ich jetzt ein KW Gewindefahrwerk V2 und Spurplatten 40mm / 60 mm eingebaut.

Der TÜV sagt, er würde mir das so auch eintragen, wenn nicht in meinem Fahrzeugschein 74kW stehen würden und im Gutachten 60kW. Mein Einwand, dass die 60kW auch im Brief stünden, zählte nicht. Ich soll ein Schreiben von KW besorgen, in dem das Fahrwerk auch für 74kW freigegeben ist.

Stimmt das so?

Kennt jemand eine TÜV-Stelle in Nordbayern, die mit Smart Roadstern Erfahrung haben und solche Abnahmen problemlos durchführen?

Das Fahrwerk ist ganz hochgedreht und der Roadie rollt auf Spinline-Felgen, die noch reichlich Platz im Radhaus haben - also ganz was Harmloses...

Danke für Eure Hilfe, ich würde das Thema gern bald fertig kriegen und wieder rumfahren!



Beiträge: 104
Registriert: 23.4.2007
Status: Offline
erstellt am: 25.1.2015 um 11:58 Uhr:
Hi,

Schreib doch einfach KW an oder telefonier mit denen das sollte kein Problem sein mit der Bescheinigung .

Gruß Norbert
 
____________________
Photobucket



Beiträge: 519
Registriert: 11.11.2010
Status: Offline
erstellt am: 25.1.2015 um 12:24 Uhr:
Dann dürfte ja keiner mit einem Brabus das KW eingetragen bekommen????

* Moderator *
* Unterstützer *

Beiträge: 5909
Registriert: 14.3.2008
Status: Offline
erstellt am: 25.1.2015 um 12:46 Uhr:
Tja, gutachtenmäßig war das eine ungünstige Reihenfolge - so gesehen wäre erst tiefer+breiter und dann nachfolgend chippen einfacher gewesen.

Schau doch mal hier in das Teilegutachten für die 45KW und 60 KW Siegertreppchen: http://docs.kwsuspension.de/ga-KWGFw-2004-ktvpzw-ex-724.pdf

Was steht auf Seite 2 von 8 unten und auf Seite 5 von 8 oben?
Mit dem Teilegutachten nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO allein wird das nichts mit der Änderungsabnahme.

Keine Ahnung, wie oft ich es hier schon geschrieben habe:

Die beliebte Kombinationsfahrwerksänderung "tiefer&breiter" weg von der serienmäßigen Schmalspurgiraffe macht regelmäßig eine sogenannte Einzelabnahme nach §§ 21 i.V.m. 19 Abs. 2 StVZO nötig, damit der Antrag auf Neuerteilung der Betriebserlaubnis zum Ziel führen kann.
Im Alt-Bundesgebiet nur beim TÜV, in den jüngeren Bundesländern nur bei der DEKRA zu bekommen.

Mit dem "eigenständigen Gutachten" von Seite 2 von 8 unten dürfte das Gutachten im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2 StVZO gemeint sein, wenn an der Stelle auch eher an den Brabus als an die Gechippten 60KW gedacht worden ist. Soweit reicht der Geltungsbereich des Teilegutachtens eben schlicht nicht.

Mit sowas würde ich zur TÜV-Station Kiel fahren. Klar, ist nicht in Nordbayern.

Toi, toi, toi.

Mittelholsteinische Grüße
SRBinSE
 
____________________

</font

* Moderator *

Beiträge: 1734
Registriert: 5.1.2008
Status: Offline
erstellt am: 25.1.2015 um 13:01 Uhr:
Nicht immer gleich eine Wissenschaft aus einer Lappalie machen.. ob nun §19.3 oder §19.2 ivm §21 hängt jeweils von der Ausgangslage ab.. unter 1. Verwendungsbereich steht aber auch:
Motorleistung in KW 45-60 und in Klammer: 1)
Die Verwendung der Fahrzeugtieferlegung ist auch an Leistungsgesteigerten Fahrzeugausführungen
mit eigenständigem Gutachten zulässig.

``Mit dem "eigenständigen Gutachten" von Seite 2 von 8 unten dürfte das Gutachten im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2 StVZO gemeint sein, wenn an der Stelle auch eher an den Brabus als an die Gechippten 60KW gedacht worden ist. Soweit reicht der Geltungsbereich des Teilegutachtens eben schlicht nicht.``

Das mag sein, gibt der Text aber meines Erachtens- und dem meines damaligen Prüfers so nicht unbedingt her und lässt den Kollegen eher den benötigten Spielraum, dieser Umstand würde so auch eher Sinn ergeben.. aber frag mal zwei Prüfer und Du bekommst wahrscheinlich drei Aussagen dazu.

Ein SB2 (meiner wurde über diesen Passus eingetragen, ohne §§19.2 ivm 21..) sondern ganz normal laut Gutachten über § 19.3.. und ein Brabus VERFÜGEN doch über ein eigenständiges Gutachten.
Edit: Genau, der Brabus gem. EG-Typengenehmigung, welches allerdings nicht für jedermann in Schriftform als solches zugänglich ist.
Alle seriösen Files haben ebenso ein eigenständiges Gutachten zur Leistungssteigerung i.d.R nach 19.3 welche evtl. Auflagen und zu überprüfende abweichende Angaben zur Serie enthalten, soweit diese dann auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen bzw. übernommen worden sind, welche evtl. zu Berührungspunkten mit den genannten Auflagen etc. im KW Gutachten führen können.
Ergeben sich hier allerdings Abweichungen welche gesondert zu begutachten sind (z.B Räder, Reifen, Distanzen, Bremsanlagen..) bin ich durchaus bei dir und §19.2 und 21ff.

Im Zweifelsfall und wenn er hier unbedingt mehr Geld verlangen will als eigentlich nötig, wird dann halt eine Einzelabnahme daraus.. aber das was dort verlangt wird ist Blodsinn, hier will sich jemand absichern oder ist einfach zu faul, aber es gibt glücklicherweise noch andere TÜV- Prüfstellen und ordentliche Prüfer mit Ahnung und Sachverstand.. wo ist also das Problem!?!
LG


[Editiert am 25/1/2015 von M.D.W.74]
 
____________________
Smart Roadster 45 Kw (Basis)
Jack Black
Nur Hardtop
Umbau auf Brabus

* Moderator *
* Unterstützer *

Beiträge: 5909
Registriert: 14.3.2008
Status: Offline
erstellt am: 25.1.2015 um 15:55 Uhr:
Zitat:
Das vermutetest Du, gibt der Text aber so nicht her und lässt dem Prüfer eher den benötigten Spielraum.

Stimmt und das mit dem Spielraum für den Prüfer ist für Roadys mit mehr als 60KW eben das Entscheidende.

Zitat:
Ein Sb2 (meiner wurde über diesen Passus eingetragen) und ein Brabus VERFÜGT über ja ein eigenständiges Gutachten, alle seriösen Files habe ebenso ein eigenständiges Gutachten zur Leistungssteigerung.

Hmm, zum SB2-Kit auf 66 KW gehört auch ein Teilegutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a StVZO für die erfolgreiche Änderungsabnahme nach Buchst. c der Vorschrift.
Endergebnis: Die bisherige Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt nach Einbau und Abnahme erhalten, sie erlischt wegen dieser Änderung insoweit gegenüber dem 60 KW nicht.

Ein derartiges Teilegutachten gibt es nicht zum WME452X37 (Brabus).
Für die von Haus aus 74KW-Roadys gibt es schlicht einen eigenen Abschnitt in der EG-Typengenehmigung für den Typ 452. Dass es für den Motor in der FIN eine eigene Kennziffer gibt, ist ein sehr deutlicher Hinweis dafür. Zugegeben: Den Wortlaut des Textes der EG-Typengenehmigung kenne ich noch nicht.

Zitat:
Im Zweifelsfall und wenn er hier unbedingt mehr Geld verlangen will, wird dann halt eine Einzelabnahme daraus.. wo ist das Problem!?!

Jaaa, gut, stimmt fast: Nur im Rahmen der Einzelabnahme wird das entscheidende Gutachten erstellt, ohne das der Antrag auf Neuerteilung der Betriebserlaubnis überhaupt eine Chance hat. Ist deswegen auch auch nicht so gebührengünstig wie die schlichte Änderungsabnahme mit Teilegutachten.
Jepp, wo ist das Problem?


Ist in der Sache weder eine Lappalie noch eine Wissenschaft:
Auch hier im Club wird beim topic 'Fahrzeugänderung Richtung tiefer&breiter' beinahe durchgängig nicht ausreichend zwischen

1. Änderungsabnahme mit Teilegutachten (§ 19 StVZO)

und

2. Einzelabnahme mit Gutachtenerstellung für die Wiedererteilung der Betriebserlaubnis (§§ 21 i.V.m. 19 Abs. 2 StVZO)

unterschieden, was jedoch jedenfalls dann dringend geboten ist, will man weiter bevorzugt mit gültiger Betriebserlaubnis für das kleine Auto unterwegs sein und zukünftig Ärger jeder Art in der Hinsicht vermeiden.

Ius vigilantibus scriptum est, der Inhalt des Rechtsgebiets sollte aber auch einigermaßen gut bekannt sein.

Nordische Grüße
SRBinSE

* Moderator *

Beiträge: 1734
Registriert: 5.1.2008
Status: Offline
  erstellt am: 25.1.2015 um 17:56 Uhr:
Klar, eine saubere Unterscheidung der §§ ist für den interessierten natürlich wichtig.. allerdings ist das für den Kunden doch erst einmal völlig uninteressant!
Er will und braucht seine Eintragung, wie diese im einzelnen aussieht und durch welche §§ sie zustande kommt.. na ja, nice no know, aber ansonsten!?
Ok, er muss dann ggf. zu einer zur Abnahme berechtigten TÜV- Prufstelle.. SIND bereits andere Sachen (z.B Distanzen, Räder, Reifen..) verbaut oder sollen diese gleichzeitig noch dazukommen, wird ihm diese Entscheidung oftmals abgenommen (da i.d.R 19.2 ivm..) klar, es kostet dann mehr und bedeutet zus. Aufwand, man muss auf die Zulassungsstelle um die Fahrzeugpapiere dementsprechend berichtigen zu lassen, nicht zu aendern, so ist das eben.
Wie im einzelnen zu verfahren ist, bekommt der Kunde aber auch mitgeteilt bzw. hat er dann einen Ausdruck in der Hand und wer lesen kann braucht sich hinterher auch nicht herausreden und trägt entsprechend die Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Auflagen.
Hier wird aber anscheinend (wieder mal) versucht die Arbeit des Tuff Prüfers auf den Kunden abzuwälzen, ob er keine Lust hat, sich einfach nur absichern will oder sonstiges, der wahre Grund für dieses Verhalten bleibt ungenannt.
Er braucht eine Eintragung, bekommt dort aber keine bzw. werden ihm Steine in den Weg gelegt, ER soll Papier beibringen, was ich in diesem Fall für völlig abwägig erachte, daher schnell Prüfstelle wechseln und im Vorfeld bei einer anderen Stelle nachfragen ob es mit besagten Unterlagen klappt (muss es!) damit nicht jedes mal neue Gebühren anfallen.
Lg

[Editiert am 25/1/2015 von M.D.W.74]
 
____________________
Smart Roadster 45 Kw (Basis)
Jack Black
Nur Hardtop
Umbau auf Brabus



Beiträge: 9193
Registriert: 8.4.2009
Status: Offline
erstellt am: 25.1.2015 um 18:37 Uhr:
Damit sich überhaupt mal was ändert, wäre es wünschenswert sich bei/über den TÜV und sein Verhalten zu beschweren

* Moderator *
* Unterstützer *

Beiträge: 5909
Registriert: 14.3.2008
Status: Offline
  erstellt am: 25.1.2015 um 20:03 Uhr:
Okay, okay, stimmt. Wir Mods. sind meinungsmäßig gar nicht weit voneinander weg:

Wichtig ist eigentlich nur, dass die Kuh vom Eis kommt und zwitscher damit seinen Eintrag bekommt.

Mit dem Teilegutachten, das ich oben verlinkt habe, allein wird es in seinem Fall eher nichts, weil der Prüfer zwitscher ja bereits aufgefordert hat (Zitat) "ein Schreiben von KW zu besorgen, in dem das Fahrwerk auch für 74kW freigegeben ist."
Daraus wird deutlich, dass der Prüfer lediglich eine Änderungsabnahme (§ 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO) mit dem Ziel, eine "Bestätigung über die Änderungsabnahme" zum Mitnehmen zu erstellen, durchzuführen begonnen und dabei festgestellt hat, dass der Verwendungsbereich des Teilegutachtens nicht wirklich eingehalten ist.

Auf die Idee, wegen des Satzes mit der 1) davor bei 74 KW umzuschwenken auf "Einzelabnahme" und die Angelegenheit entsprechend auszuweiten, ist der Prüfer offenbar nicht gekommen.
Es ist auch noch nicht bekannt, ob er dazu überhaupt berechtigt ist, schlicht keine Lust hat oder, oder, oder.

Genau, nächster Prüfer, von dem vorher bereits bekannt ist, dass er eben auch berechtigt ist, Gutachten im Sinne des § 21 Abs. 1 S.2 StVZO zu schreiben als Synonym für 'darf auch Einzelabnahmen machen".

Ist ja sowieso nicht nur von mir ein ständiger Dauertipp, derartige Fahrzeugänderungsvorhaben im Vorfeld erst zu besprechen und in Erfahrung zu bringen, wer die Abnahme machen wird und dann erst zu basteln. Fahrzeugpapierchen und Teilegutachten bereits zum Vorgespräch mitnehmen.
Letzteres kann zwitscher ja auch immer noch machen.

Ein Minimum an Durchblick hilft, in dem Zusammenhang unnötige Wege fahren und unnötige Gebühren zahlen zu sparen.
Als Kunde wenigstens in etwa zu wissen, wie im Einzelnen zu verfahren ist, an welche Prüforga. man sich wenden sollte und was der Spaß so etwa kosten wird, ist nicht das Schlechteste. Die Gefahr, über den Schnabel genommen zu werden, ist dann eher gering.

Für den begehrten Eintrag eines gechippten Roadys in Sachen 'tiefer&breiter' nur mit zusätzlich je einem Teilegutachten zum Fahrwerk sowie auch zu den Platten spontan zur einfachen, gebührengünstigen Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c StVZO zu fahren,
verspricht einfach kaum Erfolg und hat für zwitscher bisher noch nicht gefunzt, wie dem Startpost zu entnehmen ist. Ob beide Teilegutachten zu den Platten und dem FW dabei waren, ist bisher noch nicht bekannt.

In diesem Fred lässt sich nachlesen, was bisher noch nicht richtig gelaufen ist. Da geht noch was...

Noch mal: Toi, toi, toi.

Wir sind soweit durch, oder? Bin raus.

LG

* Moderator *

Beiträge: 1734
Registriert: 5.1.2008
Status: Offline
  erstellt am: 25.1.2015 um 20:07 Uhr:
Wir sind soweit durch, oder? Bin raus.
Sehe ich genau so!
Lg
 
____________________
Smart Roadster 45 Kw (Basis)
Jack Black
Nur Hardtop
Umbau auf Brabus



Beiträge: 24
Registriert: 3.4.2013
Status: Offline
erstellt am: 31.1.2015 um 17:59 Uhr:
KW hat innerhalb von 5 Minuten ein Schreiben geschickt, dass grundsätzlich alle ihrer Fahrwerke auch mit Leistungssteigerung kombiniert werden können, solange die Radlast eingehalten wird.

Der TÜV hat sich dann erinnert, was er so beruflich macht, und das Fahrwerk inkl Distanzscheiben 20/30 pro Seite eingetragen.

Das KW inklusive rundum Powerflex-Buchsen ist sehr trocken, das Handling direkt und noch nicht nervös. Jetzt kann man richtig Haken schlagen, und wenn mal das Heck kommt, schaukelt sich der Wagen nicht mehr auf, sondern kann ganz einfach korrigiert werden. Ein riesiger Gewinn an Fahrsicherheit und Fahrspaß, es ist ein neues Auto.

* Moderator *
* Unterstützer *

Beiträge: 5909
Registriert: 14.3.2008
Status: Offline
  erstellt am: 31.1.2015 um 18:10 Uhr:
Gut, gut!

Musstest Du anschießend noch zum Amt, um dort gegen das Gutachten vom Prüfer und Gebühren eine neue Zulassungsbescheinigung zu bekommen

oder

reicht es, die Abnahmebestätigung des Prüfers jetzt immer dabei zu haben?

Mit der Antwort wäre die Sache in diesem Fred rund ...



Beiträge: 24
Registriert: 3.4.2013
Status: Offline
erstellt am: 31.1.2015 um 21:52 Uhr:
Ich werde aufgrund eines Umzugs ohnehin einen neuen Fahrzeugschein holen, ansonsten würde der Text im bestehenden Schein ergänzt, soweit ich weiß.

Bis zu dieser Eintragung muss ich die Unterlagen mitführen.

Ich würde jedem empfehlen, solche Sachen nach der Abnahme immer sofort in den Schein eintragen zu lassen, spätestens beim Verkauf steht man sonst komisch da.

* Unterstützer *

Beiträge: 403
Registriert: 8.10.2010
Status: Offline
erstellt am: 31.1.2015 um 23:21 Uhr:
Nach meinem Kenntnisstand ist die einzige Veränderung die in den Brief übernommen werden muss eine Leistungssteigerung.

Einzelabnahmen etc müssen nicht im Brief, noch im Schein stehen. Ich würde allerdings jedem empfehlen immer alles in Brief und Schein eintragen zu lassen. Zum einen zur Sicherheit bei Verlust der Dokumente, zum anderen ist es wesentlich unproblematischer bei einer Kontrolle.
 
____________________

* Moderator *

Beiträge: 1734
Registriert: 5.1.2008
Status: Offline
erstellt am: 1.2.2015 um 00:37 Uhr:
Leider nicht mehr aktuell, Schein & Brief sind insoweit Geschichte.
Heute nennt sich das Zulassungsbescheinigung Teil I und II, in Teil I. wird weiterhin eingetragen in Teil II. (fast) nichts mehr!

Einzelbetriebserlaubnis zur Zulassung eines Fahrzeuges (EBE) §21StVZO Vollgutachten oder (Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis) i.v.m § 19 Abs 2.erfolgt z.B bei:

-Einzelanfertigung von Fahrzeugen.
-In Kleinserie produzierte Fahrzeuge.
-Aus dem Ausland importierte Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung.
-Fahrzeuge mit umfangreichen baulichen Veränderungen nach individuellen Vorstellungen.
-Fahrzeuge mit Umbauten für besondere Einsatzzwecke.
-Fahrzeuge, deren Betrieberlaubnis erloschen ist, da sie länger als 18 Monate durch die Zulassungsstelle abgemeldet waren...

Hiermit ist aber keine Änderungsabnahme (mit Teilegutachten oder Teilegenehmigungen ABE, ABG, EG ECE..) gem. § 19.Abs. 3 StVZO gemeint!

Gem. § 21 MUSS nach der Begutachtung die Zulassungsstelle aufgesucht werden und dort wird unter Vorlage besagten Gutachtens eine Beantragung der Betriebserlaubnis (neu!) für das dort genannte Fahrzeug vorgenommen, d.h es wird ein neuer Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung ausgestellt.
Die Berichtigung der Fahrzeugpapire ist hier UNVERZÜGLICH erforderlich!
LG

[Editiert am 31/1/2015 von M.D.W.74]
 
____________________
Smart Roadster 45 Kw (Basis)
Jack Black
Nur Hardtop
Umbau auf Brabus

* Moderator *
* Unterstützer *

Beiträge: 5909
Registriert: 14.3.2008
Status: Offline
  erstellt am: 1.2.2015 um 01:00 Uhr:
Zitat:
Einzelabnahmen etc müssen nicht im Brief, noch im Schein stehen.

Was verstehst Du unter dem Begriff "Einzelabnahme"?
In der StVZO kommt dieser Begriff im Gegensatz zum Begriff "Betriebserlaubnis" nicht vor:

Ist es eine einfache Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO fährt man nach dem Basteln mit dem Kleinen und dem Teilegutachten zur Abnahme und wenn es normal gut läuft, bekommt man gegen eine Gebühr in überschaubarer Höhe von dem Prüfer eine Abnahmebestätigung, die ab dann immer mit auf Tour ist.
Kann man sich auch eintragen lassen (also eine neue Zulassungsbescheinigung ausstellen lassen), muss man regelmäßig aber nicht.
Ergebnis aus Sicht der StVZO: Die bisherige EG-Typengenehmigung des Kleinen (quasi EU-Betriebserlaubnis) erlischt wegen dieser Änderung nicht, sondern bleibt bestehen.



Rechtlich ein ganz anderes Kaliber ist eine sogenannte Einzelabnahme nach §§ 21 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 2 StVZO, die z.B. fällig ist, wenn durch die Änderung der im Teilegutachten angegebene Verwendungsbereich nicht mehr eingehalten ist.

Typisches Beispiel: Fahrwerksänderung Richtung tiefer und breiter. Beide Teilegutachten zum Fahrwerk wie auch zu den Platten gehen von einer serienmäßigen Schmalspurgiraffe aus. Der im jeweiligen Teilegutachten angegebene Verwendungsbereich wird also durch diese Kombinationsfahrwerksänderung nicht mehr eingehalten.

Im Rahmen der Prüfung wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ein Gutachten erstellt.
§ 21 Abs. 1 S. 6 und 7 StVZO lauten: In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

Ergebnis aus Sicht der StVZO: Der Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Betriebserlaubnis hat mit dem Gutachten sehr gute Chancen. Mit der Neuausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I wird konkludent eine neue Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug erteilt und alles ist gut.

Zitat:
Ich würde allerdings jedem empfehlen immer alles in Brief und Schein eintragen zu lassen. Zum einen zur Sicherheit bei Verlust der Dokumente, zum anderen ist es wesentlich unproblematischer bei einer Kontrolle.

Solange man die Abnahmebestätigung aus einer einfachen Änderungsabnahme dabei hat, muss man nicht zum Verkehrsamt.

Mit einem Gutachten dagegen, das im Zuge einer sogenannten Einzelabnahme erstellt wird, fährt man besser nur noch direkt zum Verkehrsamt, denn ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StVZO erloschen, dürfen nach § 19 Abs. 5 S. 3 StVZO nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen.

Just my 2 cents.

M.D.W.74 war schneller.

Nordische Grüße
SRBinSE


Hosted @ Falkenseer.NET
0.2483809 - 24 queries