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 < Voriges Thema  Nächstes Thema > Aufsteigend sortiern Absteigend sortieren
Autor: Betreff: Strafen bei nicht eingetragenen Teilen?



Beiträge: 671
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erstellt am: 11.5.2009 um 12:49 Uhr:
Hallo
Es fahren ja einige mit Blow-offs herrum die nicht vom Tüv abgenommenen sind.
Wie ist das wenn man dann von der Polizei erwischt wird und was für strafen kann man erwarten?
Das gilt auch für andere Teile LED birnen, Software, Schalensitze usw.
Grüße Ralle

PS. Bei mir ist alles eingetragen aber vielleicht findet man noch schöne Sachen die nicht so einfach einzutragen sind.

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Beiträge: 3415
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erstellt am: 11.5.2009 um 12:54 Uhr:
die strafen sind nicht das grosse problem...

das erlöschen der betriebserlaubnis und damit des versicherungsschutzes ist viel schlimmer
 
____________________

Nur wer keinen Schimmer hat, kann mit blindem Gehorsam glänzen.



Beiträge: 671
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erstellt am: 11.5.2009 um 13:01 Uhr:
Hallo
Wenn man erwischt wird kann man die teile ja wieder ausbauen und somit würde wieder versicherungsschutz bestehen.
Ob man bei einem Unfall zb. Zusammenstoß in der Stadt keine versicherungsleistung erhält nur weil man ein Blow-off oder einen Schalensitz hat (die mit dem Unfall nichts zu tuen haben) halte ich für merkwürdig.
Grüße Ralle



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erstellt am: 11.5.2009 um 13:02 Uhr:
Nunja, ist eine Standpunktfrage,

schlimm sind natürlich Personenschäden und eine wirkliche Entschädigung für Schmerzen gibt es in meinen Augen auch nicht, allerdings führt ein nicht eingetragenes Teil nicht dazu, daß die Versicherung von Ihrer Einstandspflicht entbunden wird, was also bedeutet, daß der Geschädigte aus jeden Fall sein Geld / Zuwendung in welcher Form auch immer bekommt.

Daß nun derjenige bis an sein Lebensende an den Regressansprüchen der Versicherung zahlt ist in meinen Augen nur gerecht, denn wer wirklich so doof ist mit etwas nicht eingetragenem rumzudüsen hats nicht besser verdient, wobei selbst das imho einem Nachweis der Versicherung bedarf, daß das nicht eingetragene Teil DIREKT am Unfallhergang beteiligt war.

Bis denne..........

[Editiert am 11/5/2009 von joker565]

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Beiträge: 3415
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erstellt am: 11.5.2009 um 13:05 Uhr:
die versicherung (ja auch die eigene) wird bei einem höheren schaden schon dafür sorgen, dass die kosten gering bleiben
dann wird ein gutachter sich den wagen genau ansehen und feststellen dass etwas (eine kleinigkeit reicht meistens schon) nicht okay ist

den gutachter darf man dann auch noch bezahlen und die versicherung holt sich die an den gegner ausgezahlte summe zurück
haben wir in der werkstatt schon öfter bei kundenfahrzeugen erlebt
 
____________________

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erstellt am: 11.5.2009 um 13:07 Uhr:
Strafen?

Genau:
Auf jeden Fall erlischt bei Änderungen, "durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird", die Betriebserlaubnis des Roadsters (§ 19 Abs.2 S.2 StVZO).
Schon mal keine schöne Vorstellung .....
 
____________________

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Beiträge: 671
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erstellt am: 11.5.2009 um 13:08 Uhr:
Wenn bei bremsen oder fahrwerk gepfuscht wird ok. aber wer LED Birnen oder einen Frontgrill einsatz verbaut.
Das sind doch Teile die keinen gefährden.

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erstellt am: 11.5.2009 um 13:45 Uhr:
Ergänzender Gedanke zu Kurves und tufftuff s Post:

Welcher Haftpflichtversicherer versichert Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis (mehr) besteht, für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr?
Nach den Versicherungsbedingungen mein Versicherer auf jeden Fall nicht.
 
____________________

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Beiträge: 233
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erstellt am: 11.5.2009 um 14:01 Uhr:
LEDa sind also kein Problem? Bei Änderungen an der Lichtanlage erlischt immer die Betriebserlaubnis, wenn es keine "legalen" Umbauten sind. Das reicht der Versicherung.
Und wo grenzt man das ab? Ist ein anderer Kühlergrill schon eine solche Modifikation?

Fakt ist, wenn was passiert zahlt ihr den gesamten Schaden, die Versicherung streckt nur vor und treibt bei euch wieder ein. Ihr müsst auch mal das Kleingedruckte eurer Versicherungspolicen durchlesen.



Beiträge: 67
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erstellt am: 11.5.2009 um 14:02 Uhr:
Wie schon gesagt die Strafe ist nicht das Problem der Sache, sondern das erlöschen der Betriebserlaubnis.
Die Versicherung ist gundsätzlich verpflichet für alle Schäden zunächst zu haften.
Bei Verstößen gegen die Versicherungsbedinungen kann aber der Versicherungsnehmer in Regreß genommen werden und das bedeutet bei Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit volle Haftung.
Diese beiden Faktoren sind grundsätzlich beim erlöschen der Betriebserlaubnis erfüllt.
Das erste was jede Versicherung sucht, ist der Ausweg aus Ihrer Haftung.
Somit sind solche Veränderungen immer ein heikles Spiel sobald ein Schadensersatzanspruch entsteht und die Versicherung Wind davon bekommt.
Solange keiner was weiß ist alles im grünen Bereich.
Aber du weißt ja nie an wen du gerätst sobald was passiert ist.
In Zeiten von Versicherungsbetrug wird dann wohl jeder Versicherer sich seinen Weg suchen wie er erfahren kann ob an einem Auto was verändert wurde.
Ich will nur mal bei günstigen Vers-Tarifen das Stichwort Vertragswerkstatt der Versicherung ins Spiel bringen.
Wer weiß denn noch nach was alles die achten für Ihren Autraggeber (die Versicherung)?
Wenn die dann der Versicherung was stecken, dann darfste ganz einfach zurückzahlen und dein Vertrag wird gekündigt und du erscheinst plötzlich auf ner Negativliste bei den Versicherern.
Ich würd im Zeitalter des schnellen und auch unkontrollierbaren Datenaustauschs immer mehr davon abraten solche Dinge einzubauen, denn es ist doch fast nicht mehr nachvollziehbar was da läuft und plötzlich haste was an der Backe das du nicht mehr loswirst.



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erstellt am: 11.5.2009 um 14:09 Uhr:
Wie siehts eigentlich mit vom TÜV abgenommenen Teilen, die aber noch nicht im Fahrzeug schein stehen? SPrich, Gutachten, etc. alles vorhanden? Hat man dann praktisch auf der Fahrt vom TÜV bis zur Zulassungsstelle keinen Versicherungsschutz?
(Hab einige Gutachten die ich aber erst morgen eintragen lasse aus Zeit Gründen)
 
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erstellt am: 11.5.2009 um 14:19 Uhr:
Ich dachte der Wisch vom TÜV reicht eigentlich - es muss doch gar nich alles zwingend in den Fahrzeugschein eingetragen werden oder? Geht warscheinlich auch gar nicht.
 
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erstellt am: 11.5.2009 um 14:29 Uhr:
In den Fahrzeugschein bekommt man schon alles rein,wenn der Platz nicht ausreicht,wird
ein neuer Zettel angeheftet.
Beim letzten Besuch in der Zulassungsbehörde dacht ich schon das ein zweiter Zettel angeheftet
wird,hat aber alles noch auf den einen zusätzlichen gepasst.
 
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Gruß Macke



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erstellt am: 11.5.2009 um 14:40 Uhr:
In jedem Wisch vom Tüv steht , das die Fahrzeugpapiere zu korregieren sind.
 
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erstellt am: 11.5.2009 um 14:47 Uhr:
Dann sollte ich das mal machen, fahre schon seit 1 1/2 Jahren so rum
 
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erstellt am: 11.5.2009 um 14:49 Uhr:
Und noch nicht erwischt worden?
 
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erstellt am: 11.5.2009 um 14:54 Uhr:
Wurde einmal von den Grünen angehalten - denen hat es aber gereicht als ich ihnen die TÜV Papiere gezeigt hab. Haben nichts dazu gesagt dass es nicht im Fahrzeugschein steht.
 
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erstellt am: 11.5.2009 um 14:55 Uhr:
Na glück gehabt. Kann aber auch anders ausgehen, muss aber nicht.
 
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erstellt am: 11.5.2009 um 15:10 Uhr:
Als ich Distanzen und Federn hab eintragen lassen, stand auf dem Zettel vom TÜV dass ich das bei der nächsten Gelegenheit (z.b. Halterwechsel oder Neuanmeldung) in den Fahrzeugschein übernehmen lassen soll...

Da ich noch nie angehalten wurde, konnten die Grünen da aber auch noch nichts zu sagen...
Aber da der neue Fahrzeugschein ja nicht kostenlos ist, würde ich das erst bei nächster Gelegenheit machen lassen... man darf ja auch so mit dem Zettel rumfahren... man muss nur alles dabei haben...

Gruß
Stoni
 
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erstellt am: 11.5.2009 um 15:11 Uhr:
@zoerfie&Micky:
Wenn es "nur" Änderungsabnahmen nach § 19 Abs.3 Nr.4 StVZO sind, reicht das Mitführen dessen, was der Prüfer an Gutachten, Erlaubnis oder was auch immer ausgestellt hat.
Ist die Änderung jedoch auch schon in die Zulassungsbescheinigung I eingetragen worden, entfällt die Mitführpflicht für diesen Zettelkram.
Hat also nichts mit Glück zu tun und war für die Rennleitung so okay.
Lesestelle dazu: § 19 Abs.4 S.1 und 2 StVZO.

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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erstellt am: 11.5.2009 um 15:36 Uhr:
Na dann war ich ja schon richtig informiert Natürlich klar dass man dann die Zettel vom TÜV mitführen muss...
 
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erstellt am: 13.5.2009 um 13:06 Uhr:
Hallo,

dann werde ich auch nich meinen Senf dazugeben...

Ich kenne nur die "Eintragungen vom TÜV" , sind heute immer 2 DIN A4 Blätter

Das zweite Blatt ist immer das "Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis nach § schlagmichtot". Das ist genau das fahrzeugspezifische Blatt mit Fahrgestellnummer und Vorgabe welchen "Text" die Zulassungsstelle noch eintragen muss.....

Deises Blatt wird dann gerne den "Grünen" bei Kontrollen unter die Nase gehalten

Der eigentliche Witz ist aber das Blatt 1 oder Deckblatt, denn da steht ganz konkret:
Mit dem Gutachten ist bei der Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis zu beantragen.

Und das war bisher bei allen Eintragungen so: egal ob Reifen/Felgenkombination, Lenkrad, oder Spurlatten.....

Von bei "nächster" Gelgenheit oder nach "Lust und Laune" habe ich noch nie was gelesen....



Gruß Jörg




[Editiert am 13/5/2009 von jogimuc]



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erstellt am: 13.5.2009 um 13:56 Uhr:
@Jogi, ich denk mal du warst beim TÜV Süd richtig? Da hab ich auch 2 Gutachten von und da steht sowas komischer Weise nicht drauf

Mein TÜV Bericht vom TÜV Hessen (Ja, ich sammel Bundesweite TÜV Berichte anscheinend.. ) hat folgenden Wortlaut:

"Eine Berichtigung der Zul.-Dokumente ist bei nächster Befassung durchzuführen"
Dies ist nur eine von 3 Optionen, die anderen beiden sind durchgestrichen:
- "Unverzüglich durchzuführen"
- "nicht vorgeschrieben aber möglich"

Ich denk mal daher kommt diese "Lust und Laune" In Hessen ist die Welt noch in Ordnung!
 
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  erstellt am: 13.5.2009 um 14:07 Uhr:
@jogimuc
Dazu meine Mayo:

Wirklich witzig finde ich das nicht, denn wenn Du mehere Sachen gleichzeitig an Deinem Roady änderst, die im Zusammenhang miteinander stehen (z.B. Distanzen und Federn verändern das Serienfahrwerk), gehört er nicht mehr zu den "genehmigten Typen" im Sinne des § 21 Abs.1 S.1 StVZO.

Der Sachverständige hat Dir nach Prüfung hoffentlich ein Gutachten im Sinne des § 21 Abs.1 S.2 und 3 StVZO erstellt, mit dem Du gute Chancen hast, bei der Zulassungsbehörde (überhaupt wieder ) eine Betriebserlaubnis für Dein Auto zu bekommen. Der Antrag lohnt sich, denke ich ....

Dann hast Du bei der Prüfung nämlich das bekommen, was man so umgangssprachlich "Einzelabnahme" nennt.
Wenn Du so willst, ist der Kleine überstrenggenommen nach der Einzelabnahme vom Typ her kein echter WME452 mehr. Und auch dessen Betriebserlaubnis ist ab Änderung für das geänderte Fahrzeug Geschichte (§ 19 Abs.2 S.2 StVZO).

Bleibt es dagegen bei ein Änderung, die prüfungsmäßig mit einem Teilegutachten im Sinne des § 19 Abs.3 Nr4 StVZO "über die Abnahmeprüfungsbühne" gegangen ist, kann man sich mit der Änderung der Zulassungsbescheinigung I Zeit lassen und solange weiter mit dem "Zettelkram" rumfahren, weil der Kleine seine Betriebserlaubnis dann noch hat.

Das ist kein Zufall.
So stellt sich - meiner Meinung nach - in Deutschland die Rechtslage dar .....

Nordische Grüße
SRCinSE
 
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erstellt am: 15.5.2009 um 20:23 Uhr:
Hallo.

ich nochnmal. habe jetz extra nochmals nachgeschaut was da konkret draufsteht, denn der obige Beitrag war so" aus der Hüfte geschossen", aber inhaltlich dennoch korrekt:


Ja, ich komme aus Bayern. und daher alles TÜV-Süd

also nochmals
"Klug-Scheiss-Modus-an"

was ich als Blatt 1 bezeichnete:
Begutachtung § 19 (2) / 21 StVZO
"bitte lassen Sie durch die zuständige Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erteilen"


was ich als Blatt 2 bezeichnete:
Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis

zur weiteren Info für Interessierte:
Bei der ersten technischen Änderung wechselt in der Zul.Besch Teil II der Status von K auf A (kostet bei der Zulassungsstelle mehr, da ja Teil II auch neu erstellt wird.)
Wenn einaml Status A drinsteht, wird bei weiteren Änderungen nur noch Teil I neu ausgestellt ( ist billiger)
K bedeutet konform mit original Fahrzeug ABE
A bedeutet anderst oder Änderung , Fahrzeug entspricht nicht mehr der Original Fahrzeug ABE


"Klug-Scheiss-Modus-aus"


PS: die ganzen erwähnten Gutachten haben nichts mit meinem Roadster zu tun, der hat aber in der Zulassungsbescheinigung Teil II auch nicht mehr das K sondern ein A


Ich habe kürzlich einen Gebrauchten gekauft, und der Verkäufer sagte: "ist alles eingetragen" und gab mir einen Stapel Gutachten, wie oben beschrieben mit;
d.h. es war eben nichts ordnungsgemäß eingetragen.....


Gruß Jörg

[Editiert am 15/5/2009 von jogimuc]



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erstellt am: 14.5.2017 um 03:09 Uhr:
Zitat:
SRCinSE hat geschrieben: @zoerfie&Micky:
Wenn es "nur" Änderungsabnahmen nach § 19 Abs.3 Nr.4 StVZO sind, reicht das Mitführen dessen, was der Prüfer an Gutachten, Erlaubnis oder was auch immer ausgestellt hat.
Ist die Änderung jedoch auch schon in die Zulassungsbescheinigung I eingetragen worden, entfällt die Mitführpflicht für diesen Zettelkram.
Hat also nichts mit Glück zu tun und war für die Rennleitung so okay.
Lesestelle dazu: § 19 Abs.4 S.1 und 2 StVZO.

Nordische Grüße
SRCinSE



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erstellt am: 14.5.2017 um 03:17 Uhr:
Zitat:
SRCinSE hat geschrieben: @zoerfie&Micky:
Wenn es "nur" Änderungsabnahmen nach § 19 Abs.3 Nr.4 StVZO sind, reicht das Mitführen dessen, was der Prüfer an Gutachten, Erlaubnis oder was auch immer ausgestellt hat.
Ist die Änderung jedoch auch schon in die Zulassungsbescheinigung I eingetragen worden, entfällt die Mitführpflicht für diesen Zettelkram.
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Nordische Grüße
SRCinSE


Hallo mal ne Frage, als wenn ich das richtig verstanden habe dann brauche ich eine Änderungsabnahme nicht in die Papiere eintragen lassen? Weil, ich hab vor Chiptuning machen zu lassen ne Änderungsabnahme ist da dabei. Mein Auspuff hat ne ABE und das Sportfahrwerk ne Änderungsabnahme. Da ich das alles machen lassen habe, schleppe ich momentan nur den ganzen Papierkram mit mir rum, Sorry Frauenlogig



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erstellt am: 14.5.2017 um 07:48 Uhr:
Federn musst Du immer eintragen lassen. Da reicht ein ABE Zettel nicht aus.
Steht aber in den ABEs des Teils immer mit drin ob Du es abnehmen lassen musst oder nicht. Tönungsfolie für die Heckscheibe ist z.B. eintragungsfrei.
Grüsse vom F.
 
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  erstellt am: 14.5.2017 um 13:56 Uhr:
Genau.

Hat der Sachverständige bei der Änderungsabnahme (Version mit Teilegutachten) eine Bestätigung im Sinne des § 19 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c StVZO ausgestellt,
ist man ab dann im Hinblick auf § 19 Abs. 4 StVZO entweder immer mit dem Bestätigungszettel unterwegs (jederzeit vorzeigbar)
oder
lässt sich die Änderung freiwillig (und gegen Gebühr) in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eintragen. Ist das geschehen, muss der Bestätigungszettel nicht mehr an Bord sein.


Bei einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile i.S.d. § 22 StVZO - gerne auch ABE genannt -
kann gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 StVZO deren Wirksamkeit davon abhängen, dass eine Änderungsabnahme gemacht worden ist.
Federn mit ABE z.B. scheinen dafür ein typisches Beispiel zu sein.
ABE ist in dem Fall relativ und bietet keinen entscheidenden Vorteil
gegenüber eine Änderungsabnahme auf Basis eines Teilegutachtens.

Nordische Grüße
SRBinSE
 
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