Thema: Versicherungsfrage bei offenem Dach

RoadyPilot - 1.6.2005 um 21:09

HI,
weis jemand wie es mit der Versicherung aussieht wenn man das Dach offen hat, die holme abgebaut,
und oder die scheiben unten hat ???
Danke


Anonym - 1.6.2005 um 21:18

Zitat:
HI,
weis jemand wie es mit der Versicherung aussieht wenn man das Dach offen hat, die holme abgebaut,
und oder die scheiben unten hat ???
Danke

versicherungsschutz besteht nur wenn die scheiben hochgefahren sind. dach darf offen sein und holme müssen auch nicht drin sein.


irishman - 1.6.2005 um 21:21

Zitat:
Zitat:
HI,
weis jemand wie es mit der Versicherung aussieht wenn man das Dach offen hat, die holme abgebaut,
und oder die scheiben unten hat ???
Danke

versicherungsschutz besteht nur wenn die scheiben hochgefahren sind. dach darf offen sein und holme müssen auch nicht drin sein.

Nur Vermutung, oder bist Du "vom Fach"???


Anonym - 1.6.2005 um 21:29

Zitat:
Zitat:
Zitat:
HI,
weis jemand wie es mit der Versicherung aussieht wenn man das Dach offen hat, die holme abgebaut,
und oder die scheiben unten hat ???
Danke

versicherungsschutz besteht nur wenn die scheiben hochgefahren sind. dach darf offen sein und holme müssen auch nicht drin sein.

Nur Vermutung, oder bist Du "vom Fach"???

ich war mal vom fach. achso...natürlich muß der wagen auch abgeschlossen sein


Skeptiker - 2.6.2005 um 05:47

Zitat:
ich war mal vom fach. achso...natürlich muß der wagen auch abgeschlossen sein

Was "mit ohne Dach" reichlich witzlos ist...


RoadyPilot - 2.6.2005 um 06:00

Was mich voll nervt ist das man reinlagen kann und die Türe öffen wenn das Auto abgeschlossen ist...
wo gibt`s denn das?
Hat einer von euch eine nachträgliche Alarmanlage iengebaut?


wutzebear - 2.6.2005 um 06:03

Zitat:
Zitat:
ich war mal vom fach. achso...natürlich muß der wagen auch abgeschlossen sein

Was "mit ohne Dach" reichlich witzlos ist...

Gesetzestexte "Verschlossenes KFZ" contra Realität

Deckt sich mit meinem Kenntnisstand (bin zwar juristisch vorbelastet, aber nicht so in der Ecke). Nur eine kleine Ergänzung: das Handschuhfach muss auch abgeschlossen sein.


Anonym - 2.6.2005 um 06:14

Versicherungsschutz besteht wenn:

das Fahrzeug (Incl. Handschuhfach) abgeschlossen sind und die Scheiben oben sind. Dach kann offen sein (Holme können auch fehlen).

Wer dann etwas aus dem Fahrzeug entwendet muss ja reingreifen oder die Tür öffnen. Dafür besteht der normale Versicherungsschutz wie bei jedem anderen Auto auch.

Ultraschallalarmanlage (oder was mit Radar) sind erlaubt und mindern den Versicherungsbeitrag.

=> Dies nur als Info von einem Ano.. ;-) besser ist es allerdings in den Versicherungsbedingungen nachzulesen oder den persönlichen Versicherungsberater zu fragen - so ist es aber zumeist üblich.


3022484000 - 2.6.2005 um 06:31

Zitat:
Was mich voll nervt ist das man reinlagen kann und die Türe öffen wenn das Auto abgeschlossen ist...
... und auch den hinteren Kofferraum öffnen kann wenn man die Türen mal offen hat.
Hab mir deswegen vorgenommen den Knopf des selben mit dem Handschufachschloss zu verbinden und nur so das öffnen zu ermöglichen wenn der Motor läuft oder eben das Handschuhfach unverschlossen ist.

SL DANIEL...


Hexe - 2.6.2005 um 07:41

Bei geschlossenen Scheiben reinfassen und die Türen öffnen kann man bei vielen anderen Cabrios auch, leider....
Alarmanlage hatte ich damals bei meinem Astra-Cabrio auch, aber es war eine Katastrophe!!!!
Je nachdem, wie dicht jemand am Auto vorbei ging, ein LKW vorbei fuhr oder plötzlich Schatten kam (woher auch immer) brüllte die los. Weiß nicht, wie oft ich aus der Wohnung zum Auto runter bin, oder im Supermarkt ausgerufen wurde, um die wieder Auszuschalten.....

Ganz abgesehen davon habe ich hier schon live erlebt (vom Balkon aus), dass selbst so eine Alarmanlage die Diebe nicht wirklich abschreckt..... Betroffen war da ein A8, dem die Scheibe sogar eingeschlagen wurde und wir waren die einzigen, die die Bullizei gerufen haben!!!


bernihexe - 2.6.2005 um 08:43

Der Umfang der Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges. Beitragsfrei mitversichert sind die Fahrzeug – und Zubehörteile, die im Fahrzeug fest eingebaut oder unter Verschluss verwahrt oder an Ihm befestigt sind. Das gilt nur für Fahrzeug- und Zubehörteile die nach einer beigefügten Liste des jeweiligen Versicherers, können also unterschiedlich sein, zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und Tarifbestimmungen (TB) beigefügten ist!

Versichert sind Schäden in der Teilversicherung
a) durch Brand oder Explosion,
b) durch Entwendung
c) durch Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag. ( Sturm ab Windstärke 8)
d) durch Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild oder Federwild
e) im Innenraum durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen nach einem Einbruch
f) Marderbiss an der Verkabelung und den Schläuchen

Versichert in der Vollversicherung darüber hinaus
g) durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
h) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.

Ausschlüsse bestehen natürlich auch:
Hierbei erfolgt eine Prüfung erst nach dem Schadenereignis!
Die Bedingungen sind von jedem Versicherer frei gestaltbar!

Das heißt im Klartext das das oben aufgeführte im Versicherungsschutz enthalten sein sollte aber nicht bei jedem Versicherer in der oben beschriebene Sinne enthalten ist.

Ganz Wichtig im Versicherungsrecht ist natürlich der Begriff der Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit!

Wer sein Dach offen hat, egal ob mit oder ohne Holme, ist eben ein PKW offen, und sein Handschuhfach ist nicht verschlossen oder man hat seine Scheiben geöffnet oder im Heckbereich, der vom Fahrzeuginneren ja zugänglich ist, werden Teile entwendet oder man hat versäumt all das zu tun was einen Diebstahl etc. nicht vorbeugt dann wird der Begriff der Fahrlässigkeit oder sogar der groben Fahrlässigkeit geprüft.

Also, immer aber auch wirklich immer alles verschließen und Scheiben hoch, nichts hinten im Kofferraum welcher nicht verschließbar ist offen liegen lassen. Auch eine Alarmanlage ist für den Dieb kein Hinderungsgrund und für den Versicherer kein Grund die Fahrlässigkeit nicht zu prüfen.

Weitere Bedingungen zur Leistung sind erstrecken sich auf die kompletten Bestimmungen. Das heißt es wird natürlich geprüft ob der Beitrag gezahlt wurde etc.

Diese hier war jetzt nur ein allgemeiner Auszug der nicht für jeden gilt und keine Rechtsgrundlage ist worauf Ihr Euch berufen könnt. Jeder Versicherer hat andere Bedingungen nur der Begriff der Fahrlässigkeit bzw. der groben Fahrlässigkeit ist bei jedem Versicherer gleich und wird mit Sicherheit geprüft und führt entweder bei der Leistung zu abzügen oder auch zur Nichtzahlung eines entsatandenen Schadens!

Im Grunde genommen auch logisch weil wenn diese Schäden von denjenigen die zu einem Diebstahl etc.
auch noch einladen gezahlt würden.......... ja dann könnten wir wohl alle bald unsere Prämien die schon so hoch genug sind nicht mehr bezahlen. Wir sind halt ne Versichertengemeinschaft!

Hier nochmal extra für alle: Mein Geschreibsel ist keine Rechtsauskunft und hierauf kann man sich auch nicht berufen! Jeder „Jek“ ist anders und jeder „Versicherer“ hat seine eigenen Bestimmungen und entscheidet auch unterschiedlich welches sich dann nur in der Beitragsprämie bemerkbar macht!

Wenn jetzt jemand fragt ob ich vom Fach bin ;-) natürlich nicht! Helfe aber jedem von uns gerne bei fragen weiter!

Viele Grüße


bernihexe - 2.6.2005 um 08:57

Ach so...... eines noch.... wer es nicht eh schon kennt!

Anerkannte Schäden in der Teilversicherung (also Teilkasko)
führen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung nicht zur Höherstufung!

Beispiel:
Jemand hat eine Vollkaskoversicherung und die Scheibe oder Scheinwerfergläser sind defekt und werden ausgetauscht, dann wird der Schaden von der Teilversicherung die in der Vollversicherung enthalten ist geleistete und es erfolgt keine Höherstufung! Genauso ist es wenn ein Radio im Rahmen des Teilediebstahls entwendet wird und hierbei im unmittelbaren Zusammenhang das Amaturenbrett zerstört wird !

In jeder Vollversicherung (Vollkasko) ist die Teilversicherung (Teilkasko) enthalten und die Schäden aus dem Versicherungsumfang werden auch einzeln bearbeitet.


mhhhm und das sollte eigentlich bei jedem Versicherer so sein!
;-)

Grüsse


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